Alle Beiträge zum Stichwort: BetrVG
Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht erachtet Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige für zulässig
Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann auch dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher – vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen – wirksam, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.
Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24.11.2015 – 16 TaBV 106/15
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen
Der Betriebsrat hat auch die ordnungsgemäße Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber zu überwachen. Hierfür muss der Betriebsrat die Namen der von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiter kennen, um die Erfüllung der dort aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können. Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen.
Betriebsrat
Erneute Betriebsratsanhörung nach Änderung des Sachverhalts
Die Betriebsratsanhörung ist zu wiederholen, wenn sich vor Ausspruch der Kündigung der dem Betriebsrat im ersten Anhörungsverfahren unterbreitete Sachverhalt in wesentlichen Punkten zugunsten des Arbeitnehmers geändert hat. Eine solche wesentliche Änderung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einer auf zahlreiche einzelne Vorwürfe gestützten Kündigung dem Betriebsrat mitgeteilt wird, der Arbeitnehmer habe sich auf eine schriftliche Anhörung nicht geäußert, und der Arbeitnehmer kurz darauf im Rahmen einer Verhandlung vor dem Integrationsamt eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme abgibt.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14.08.2013 – 4 TaBV 4/13
Zustimmungsverweigerung bei unbefristeter Besetzung eines Elternzeitvertretungsarbeitsplatzes
Eine Besorgnis eines unmittelbaren Nachteils i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) liegt auch dann vor, wenn eine Situation, dass zwei Arbeitnehmer um denselben Arbeitsplatz konkurrieren müssen, nicht sofort eintritt, sondern vorhersehbar erst später nach Rückkehr einer sich derzeit in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin, wenn es sich bei der (unbefristet) zu besetzenden Stelle um die einzige Stelle handelt, die der künftig zurückkehrenden Arbeitnehmerin kraft Direktionsrecht angeboten werden könnte.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2013 – 6 AZR 854/11
Änderung einer Auswahlrichtlinie durch einen Interessenausgleich mit Namensliste
Arbeitgeber und Betriebsrat können Auswahlrichtlinien im Sinne von § 1 Abs. 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) später oder zeitgleich – etwa bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste – ändern. Setzen sich die Betriebsparteien in einem bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg, gilt die Namensliste.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.2013 – 7 ABR 69/11
Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Betriebsgrösse im Rahmen der Betriebsratswahl
Das BAG hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs jedenfalls ab 101 Arbeitnehmern grundsätzlich zu berücksichtigen sind.