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Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16

Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld können auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden.

Die in Vollzeit beschäftigte Klägerin begehrt die Zahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten Weihnachts- und Urlaubsgeldes sowie der vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i.H.v. EUR 8,50 brutto/Stunde. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Klägerin sah neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin monatlich neben dem Bruttogehalt i.H.v. EUR 1.391,36 je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe EUR 1.507,30. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin Nachtarbeitszuschläge i.H.v. EUR 0,80 brutto zugesprochen und im Übrigen das Begehren der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der Arbeitgeber schulde den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfülle den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für die Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehle nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringe oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung, z.B. nach § 6 Abs. 5 ArbZG (Arbeitszeitgesetz), nach welcher bei geleisteter Nachtarbeit angemessene Nachtarbeitszuschläge zu zahlen sind, beruhen. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu, da diese zur Erfüllung der Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns angerechnet werden dürfen.

Fazit:

Das Mindestlohngesetz gibt keine Antwort auf die Frage, welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden und welche nicht. Grundsätzlich bestimmt sich die Anrechenbarkeit zunächst danach, ob eine funktionale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen vorliegt. Im Ergebnis bedeutet dies: Soll nur die eigentliche vertragsgemäße Arbeitsleistung an sich honoriert werden, kann grundsätzlich eine Anrechnung auf den Mindestlohn stattfinden. Soll dagegen ein darüber hinausgehender oder anderer Zweck verfolgt werden, findet – abhängig vom Einzelfall – keine Anrechnung statt. Nicht berücksichtigungsfähig sind daher Zulagen/Zuschläge, die voraussetzen, dass

  • der Arbeitnehmer zu besonderen (Tages-) Zeiten arbeitet wie z.B. bei Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtzuschlägen, (Wechsel-) Schichtzulagen,
  • der Arbeitnehmer unter besonders unangenehmen, beschwerlichen, körperlich oder psychisch besonders belastenden oder gefährlichen Umständen arbeitet, wie z.B. bei Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen,
  • der Arbeitnehmer mehr Arbeit pro Zeiteinheit leistet (z.B. bei Akkordprämien) oder eine besondere Qualität der Arbeit (Qualitätsprämien) erbringt.

Bei der Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist weiter zu beachten, dass, wenn es nicht wie im vorliegenden Fall i.H.v. 1/12 monatlich ausbezahlt wird, sondern die Zahlung als jährliche Einmalzahlung erfolgt, die Anrechnung auf den Mindestlohn nur für den Monat stattfinden darf, in dem die Einmalzahlung erfolgt. Ob der Mindestlohn eingehalten wird, bestimmt sich dann danach, ob auf Basis der anrechenbaren Vergütungsbestandteile eine monatliche Vergütung gezahlt wird, die so bestimmt ist, dass sie, heruntergerechnet auf die im jeweiligen Monat geleisteten Arbeitsstunden, mindestens den Mindestlohn von EUR 8,50 je Arbeitsstunde gewährleistet. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zum Mindestlohn bleibt abzuwarten.

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