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Ausgleichsanspruch bei Verspätung eines gestaffelten Fluges

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.02.2013 – C-11/11

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen entschädigt werden müssen, wenn ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommt. Gemäß der Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste steht Fluggästen im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ein Ausgleichsanspruch zu. Der EuGH hatte bereits entschieden (Urteil vom 19.11.2009 – C402/07 und C-432/07 – Sturgeon), dass auch Fluggäste, deren Flug sich verspätet hat, Ausgleichszahlungen erhalten können – auch wenn dieser Anspruch von der Verordnung nur im Fall der Annullierung von Flügen ausdrücklich gewährt wird –, sofern sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunft erreichen. Eine solche pauschale Ausgleichszahlung, die in Abhängigkeit von der Entfernung des Flugs zwischen 250 Euro und 600 Euro beträgt, wird anhand des letzten Zielorts bestimmt, an dem der Fluggast später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Nun hat der EuGH weiter klargestellt, dass dies auch bei mehreren Anschlussflügen gilt, wenn das Endziel mit 3 oder mehr Stunden Verspätung erreicht wird. Die Klägerin hatte einen Flug von Bremen (Deutschland) über Paris (Frankreich) und São Paulo (Brasilien) nach Asunción (Paraguay) gebucht. Der von Air France durchgeführte Flug von Bremen nach Paris erfolgte mit einer Verspätung von fast zweieinhalb Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit. Folglich verpasste die Klägerin ihren Anschlussflug von Paris nach São Paulo, der ebenfalls von Air France durchgeführt wurde. Die Klägerin wurde von Air France auf einen späteren Flug mit demselben Zielort umgebucht. Aufgrund der verspäteten Ankunft in São Paulo verpasste die Klägerin wiederum den ursprünglich geplanten Anschlussflug nach Asunción und kam dort erst mit einer Verspätung von elf Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an. Air France wurde verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz zu leisten, der u.a. einen Betrag in Höhe von 600 Euro nach der Verordnung umfasste. Air France legte Revision beim BGH ein. Der BGH hat die Frage dem EuGH vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung auch dann zusteht, wenn die Verspätung seines Flugs zum Zeitpunkt des Abflugs weniger als drei Stunden betrug, er aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte. Dies hat der EuGH bejaht. Einem Fluggast eines Flugs mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in der Verordnung festgelegten Grenzen liegt, der aber sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht hat, steht ebenfalls eine Ausgleichszahlung zu. Nach Auffassung des EuGH wirkt sich die Tatsache, dass die ursprüngliche Verspätung des Flugs die vom Unionsrecht festgelegten Grenzen nicht überschritten hat, nicht auf den Ausgleichsanspruch aus. Die Unannehmlichkeiten, die im Fall von Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung von mehr als 3 Stunden entstehen, treten im Fall verspäteter Flüge bei der Ankunft am Endziel ein, sodass das Vorliegen einer Verspätung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, also am Zielort des letzten Flugs, beurteilt werden müsse. Andernfalls läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den Fluggästen vor, die aufgrund eines Direktfluges mit 3 oder mehr Stunden Verspätung ankommen und denen, die nach mehreren Anschlussflügen am Zielort mit mehr als 3 Stunden Verspätung ankommen, obwohl die einzelnen Anschlussflüge weniger als 3 Stunden Verspätung hatten, da ihre mit einem irreversiblen Zeitverlust verbundenen Unannehmlichkeiten identisch sind. Der EuGH hat überdies klargestellt, dass die pauschale Ausgleichszahlung, auf die ein Fluggast nach der Verordnung Anspruch hat, wenn sein Flug das Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht, nicht von der Einhaltung der Voraussetzungen für die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen abhängt, da diese dem Fluggast anzubieten sind, wenn der Flug zum Zeitpunkt des Abflugs verspätet ist.

Fazit:

Bei Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen steht Ihnen ein Ausgleichanspruch nach der zitierten Verordnung zu. Dies gilt auch, wenn nach mehreren Anschlussflügen am Zielort eine Verspätung von mehr als 3 Stunden zu verzeichnen ist. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach der Entfernung des Zielortes: Bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von mehr als 3 Stunden

  • 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km
  • 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km
  • 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km
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