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Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.06.2014 – 7 AZR 847/12

Aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG kann sich ein Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ergeben, wenn die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein auf der Betriebsratstätigkeit beruht.

Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin zunächst sachgrundlos befristet eingestellt worden. Danach wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Später wurde ihr Vertrag befristet verlängert. Nach dessen Ablauf lehnte die Beklagte den Abschluss eines weiteren Vertrages ab. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Die Beklagte bestritt dies. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin keinen Erfolg. Auch das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und die Befristungskontrollklage sowie die hilfsweise auf Abschluss eines Folgevertrages gerichtete Klage abgewiesen. Auch Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wirksam ohne Sachgrund befristet werden. Die Weigerung des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung mit dem Betriebsratsmitglied einen Anschlussvertrag abzuschließen, stelle eine unzulässige Benachteiligung dar, wenn sie wegen der Betriebsratstätigkeit erfolge. Das Betriebsratsmitglied habe in einem solchen Fall einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrages. Nach Auffassung des Gerichts ist die vorgenommene Gesamtwürdigung im konkreten Fall, die Klägerin sei nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt worden, jedoch nicht zu beanstanden.

Fazit:

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Dies gilt grundsätzlich auch für Betriebsratsmitglieder, deren Betriebsratsamt der Anwendung des TzBfG nicht entgegensteht. Nach § 78 S. 2 BetrVG dürften aber Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liegt vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrages verweigert wird. Das Betriebsratsmitglied hat dann gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages(!). Im Prozess liegt aber die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung bei dem Betriebsratsmitglied, das sich darauf beruft. Legt es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften. Im vorliegenden Fall ist dies der Klägerin jedoch nicht gelungen.

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