Benachteiligung wegen der Behinderung bei Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2013 – 8 AZR 574/12
Bei der Entscheidung über die Bewerbung auch von schwerbehinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung selbst dann zu beteiligen, wenn die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ebenfalls zu den Bewerbern gehört.
Die Parteien streiten um eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil sich der Kläger als schwerbehinderter Mensch bei der Entscheidung über seine Bewerbung diskriminiert sieht. Bei der Beklagten, einer Spielbank, waren zwei Beförderungsstellen als "Tischchef" ausgeschrieben. Darauf bewarben sich auch der bei der Beklagten gewählte Schwerbehindertenvertreter und der Kläger, der stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist. Die Beklagte teilte dem Schwerbehindertenvertreter mit, dass sie wegen der aus ihrer Sicht bestehenden Interessenkollision weder ihn noch den Kläger als seinen Stellvertreter an der Auswahlentscheidung beteiligen werde. Sie entschied sich schließlich für zwei andere Kandidaten. Bei der Auswahlentscheidung sieht sich der Kläger als schwerbehinderter Mensch diskriminiert, worauf die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hinweise. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war hingegen erfolgreich. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hätte bei der Entscheidung über die Bewerbung des Klägers die Schwerbehindertenvertretung nach § 81 SGB IX (Sozialgesetzbuch) beteiligt werden müssen. Dem stünde nicht entgegen, dass sich die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen selbst und der Stellvertreter auf eine der zu besetzenden Stellen beworben hatten. Einen möglichen Interessenkonflikt zwischen Bewerbern hätte der Kläger verhindern können, indem er nach § 81 Abs. 1 S. 10 SGB IX die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters als seines direkten Konkurrenten um die zu besetzende Stelle ausdrücklich hätte ablehnen können. Dagegen oblag es nicht dem Arbeitgeber, von der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Abstand zu nehmen.
Fazit:
Die Vorgaben des SGB IX sollten in jedem Fall eingehalten werden, will sich der Arbeitgeber nicht dem Vorwurf der Diskriminierung wegen der Behinderung gemäß § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 1 AGG aussetzen.