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Benachteiligung wegen der Bezeichnung „Junior Consultant“ und „Berufseinsteiger“

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19.11.2015 - 6 Sa 68/14

1. Die Bezeichnungen "Junior Consultant" in der Überschrift und "Berufseinsteiger" im Profil einer Stellenanzeige sind je für sich und zusammen keine Indizien für eine Benachteiligung. 2. "Junior Consultant" ist ein altersunabhängiger betriebshierarchischer Begriff.

Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer behaupteten Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Stellenausschreibung. Die Beklagte schrieb die Stelle eines „Senior Consultant/Jurist (w/m) Recht International“ und rechts daneben die Stelle eines „Junior Consult/Jurist (w/m) Projekte kaufmännische Verwaltung“ aus. Das Profil für die Junior Consultant-Stelle lautete:

"Sie sind Volljurist, (w/m) mit überdurchschnittlichen Staatsexamina (mindestens „befriedigend“) und haben ihren Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht gesetzt. Sie sind Berufseinsteiger oder konnten bereits erste Erfahrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei oder in einem Unternehmen sammeln. […]"

Der Kläger ist promovierter Rechtsanwalt und betreibt seit März 1988 eine eigene Rechtsanwaltskanzlei. Mit Schreiben vom 14.08.2013 forderte der Kläger von der Beklagten EUR 60.000,00 Schadensersatz. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Schadensersatz in unbezifferter Höhe, jedoch mindestens EUR 15.000,00. Er habe sich auf die ausgeschriebene Stelle als Junior Consultant mit E-Mail vom 02.05.2013 unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen bei der Beklagten beworben und per E-Mail vom 15.07.2013 an seine Bewerbung erinnert. Die Bewerbungs-E-Mail sei der Beklagten zugegangen. Er sei aufgrund seines Lebensalters diskriminiert worden. Dies ergebe sich aus der Stellenanzeige und den dort verwendeten Begriffen „Junior Consultant“ und „Berufseinsteiger“. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger den Zugang seiner Bewerbungs-E-Mail zunächst nicht bewiesen habe. Es bestünden Bedenken, ob die Stellenanzeige ein Indiz für eine Diskriminierung sei. Die Klage sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe sich nicht ernsthaft beworben. Ihm sei es nur um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegangen. Auch vor dem Landesarbeitsgericht war der Kläger nicht erfolgreich. Es könne nach dessen Auffassung dahinstehen, ob der Kläger sich auf die Stellenanzeige der Beklagten überhaupt beworben hat und ob die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs rechtsmissbräuchlich ist; denn die Stellenanzeige enthalte schon keine ausreichenden Indizien, die eine Benachteiligung wegen des Alters vermuten lassen. Weder der Begriff „Junior Consultant“ noch der Begriff „Berufseinsteiger“ indizieren je für sich und zusammen eine Altersdiskriminierung. Schon gar nicht lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass aufgrund der Verwendung dieser Begriffe die Benachteiligung wegen des Alters erfolgt ist. Der Begriff „Berufseinsteiger“ sei altersneutral, während der Begriff „Junior Consultant“ eine Hierarchieebene im Unternehmen bezeichne.

Fazit:

Gemäß § 22 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) hat derjenige, der Ansprüche wegen einer Benachteiligung geltend macht, Indizien vorzutragen, die eine Benachteiligung überwiegend wahrscheinlich werden lassen. Dies ist dem Kläger mit den beiden Begriffen Begriffe „Berufseinsteiger“ und „Junior Consultant“ nicht gelungen. Allerdings sah dies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf anders, zumindest beim Begriff „Berufseinsteiger“, vgl. Entscheidung vom 30.01.2014 - 13 Sa 1198/13

http://v-g-h.de/cms/allgemein/suche-nach-berufseinsteiger-altersdiskriminierend/

30.01.2014 – 13 Sa 1198/13 es hielt die Klage jedoch für rechtsmissbräuchlich. Die Parallelen den beiden Fällen deuten jedenfalls darauf hin, dass es sich beim Bewerber um ein und dieselbe Person handelt, somit stellt sich gerade die Frage der missbräuchlichen Geltendmachung (des sog. „AGG-Hoppings“).

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