Diskriminierung bei Kündigung einer schwangeren Frau
Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.05.2015 – 28 Ca 18485/14
Die wiederholte Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung auslösen.
Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hatte die bei ihm angestellte Klägerin während der Probezeit gekündigt. Die Klägerin hatte ihm gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde hatte der Beklagte nicht eingeholt, aber auch nicht erklärt, dass er aus der Kündigung keine Rechte mehr herleite. Die Kündigung hatte das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzverfahren nach § 9 MuSchG (Mutterschutzgesetz) mangels Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde für unwirksam erklärt. Einige Monate später kündigte der Beklagte erneut ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Das Arbeitsgericht Berlin hat den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung i.H.v. EUR 1.500,00 verurteilt. Auch die erneute Kündigung sei unwirksam. Der Anspruch auf Geldentschädigung ergebe sich aus dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Der Einlassung des Beklagten, er sei davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft schon beendet sei, sei entgegenzuhalten, dass er aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft habe rechnen müssen.
Fazit:
Gemäß § 9 MuSchG kann einer Schwangeren nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde wirksam gekündigt werden. Wird einer Schwangeren trotz Kenntnis von der Schwangerschaft gekündigt, liegt eine Diskriminierung wegen des Geschlechts nahe, da nun einmal nur Frauen schwanger werden können. Zu beachten ist jedoch, dass die betroffene Frau auch in diesem Fall innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung gemäß § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erheben muss, damit die Kündigung nicht nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam angesehen wird. Diese gesetzliche Fiktion gilt auch bei dem Unzulässigkeitsgrund „Kündigung während der Schwangerschaft ohne Zustimmung der zuständigen Behörde“.