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Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs trotz 25-jähriger Betriebszugehörigkeit zulässig

Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17.02.2014 – 16 Sa 1299/13

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich bei der Zeiterfassung nicht an- und abmeldet, kann auch bei einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren rechtmäßig sein.

Der verheiratete, 46 Jahre alte Kläger, der Vater eines Kindes ist, war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso müssen sie sich rückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der Kläger wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass der Kläger in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden. Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmeldet. Ein Versehen des Klägers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte. Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.

Fazit:

Ein Arbeitszeitbetrug betrifft den Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses. In diesem Bereich kann der Ausspruch auch einer erstmaligen Abmahnung entbehrlich sein. Man geht je nach Intensität der Vertragsverletzung davon aus, dass das notwendige Vertrauensverhältnis für die Zukunft irreparabel zerstört ist. Der Arbeitgeber hat diesen Vertrauensverlust darzustellen. Die Arbeitsgerichte sind in Fällen des Arbeitszeitbetrugs eher streng und neigen dazu, einen Vertrauensverlust auf Seiten des Arbeitgebers anzunehmen. Im vorliegenden Fall fällt erheblich ins Gewicht, dass der Arbeitnehmer es mehrfach unterließ sich ab- und anzumelden. Demgegenüber musste die lange Betriebszugehörigkeit im Rahmen einer Interessenabwägung zurücktreten.

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