Vetter Gerlach Hartmann Rechtsanwälte
Aktuelle Fachbeiträge
 

Heilung fehlerhafter Unterrichtung des Betriebsrats bei Massenentlassung

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.06.2016 – 6 AZR 405/15

Eine fehlerhafte Unterrichtung des Betriebsrats bei einer Massenentlassung kann durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich geheilt werden.

Die Klägerin war als Produktionsmitarbeiterin bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin beschloss der beklagte Insolvenzverwalter die Stilllegung des Betriebs und unterrichtete den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung aller Arbeitnehmer im Rahmen einer Massenentlassung. Dabei unterließ er es, die betroffenen Berufsgruppen mitzuteilen. Dennoch bestätigte der Betriebsrat in dem am 23.12.2013 abgeschlossenen Interessenausgleich, dass er vollständig unterrichtet worden sei und dass das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung beendet sei. Nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 27.12.2013 zum 31.03.2014. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Kündigung. Sie meint, die Kündigung sei wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam. Die Angaben bezüglich der Berufsgruppen hätten zwingend erteilt werden müssen. Die Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts konnte dabei offen bleiben, ob die fehlende Information über die Berufsgruppen im Falle einer Betriebsstilllegung überhaupt nachteilige Rechtsfolgen für den Arbeitgeber bewirken kann. Die fehlerhafte Unterrichtung sei jedenfalls durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich geheilt worden.

Fazit:

Gemäß § 17 Abs. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) hat der Arbeitgeber, wenn er innerhalb von 30 Kalendertagen

  • in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer mehr als 5 Arbeitnehmer,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer 10 % der regelmäßig beschäftigten oder mehr als 25 Arbeitnehmer,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer,

entlassen möchte, dies vorab der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich zu unterrichten, insbesondere auch über die betroffenen Berufsgruppen. Bei einer Betriebsstilllegung, in deren Rahmen ohnehin alle Arbeitnehmer ausnahmslos gekündigt werden sollen, stellt sich die Frage, inwieweit die Unterlassung der Aufführung der betroffenen Berufsgruppen überhaupt eine Auswirkung auf die Unterrichtung des Betriebsrats haben kann, da doch alle Arbeitnehmer und damit ausnahmslos alle Berufsgruppen gekündigt werden sollen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann die unterbliebene Unterrichtung über die betroffenen Berufsgruppen jedenfalls geheilt werden, wenn der Betriebsrat in seiner abschließenden Stellungnahme erklärt, er sei vollständig unterrichtet worden und er sehe das Konsultationsverfahren als beendet an.

Diesen Beitrag teilen

Das könnte Sie auch interessieren