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Höchstaltersgrenze in Versorgungsordnung unwirksam

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2014 – 3 AZR 69/12

Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersrente nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist unwirksam und da sie gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.

Die im Juni 1945 geborene Klägerin war seit dem 01.01.1999 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der Beklagten zugesagt worden. Die Versorgungsordnung sieht nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Gewährung einer Altersrente vor. Versorgungsberechtigt sind Mitarbeiter, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) bei der Beklagten verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die auf Gewährung einer Altersrente nach der Versorgungsordnung der Beklagten gerichtete Klage hatte beim Landesarbeitsgericht Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine betriebliche Altersrente zu zahlen. Dem Anspruch stehe die Bestimmung der Versorgungsordnung, wonach der Arbeitnehmer bei Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, nicht entgegen. Diese Bestimmung sei nach § 7 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) unwirksam. Sie führe zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters i.S.v. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG, da sie Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung ausschließe. Diese Benachteiligung sei nicht nach § 10 S. 1 und 2, S. 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt. Danach könnten zwar grundsätzlich Altersgrenzen in Systemen der betrieblichen Altersversorgung festgesetzt werden. Die konkrete Altersgrenze müsse jedoch angemessen sein. Dies sei bei einer Bestimmung nicht der Fall, die Arbeitnehmer, welche noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein könnten, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließe.

Fazit:

Zu Versorgungsordnungen ergehen immer wieder Entscheidungen, die sich mit der Frage der Diskriminierung wegen des Alters befassen. Ob eine Regelung zulässig wegen des Alters benachteiligt, hängt insbesondere davon ab, ob für die unterschiedliche Behandlung ein rechtfertigender Grund nach § 10 AGG gegeben ist. Dies ist z.B. gegeben bei einer Bestimmung in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis bereits 50 Jahre alt ist, vgl. die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.2013 –

Der jeweils zugrunde liegende Sachverhalt ist daher genau auf seine Unterschiede hin zu prüfen.

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