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Kein Anspruch des Betriebsrats auf einen „externen“ Internetanschluss bei einem vom Arbeitgeber

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23.01.2013 – 13 TaBV 8/12

Ein vom Arbeitgeber dem Betriebsrat über das betriebliche Intranet zur Verfügung gestellter Internetanschluss erfüllt die Informations- und Kommunikationsansprüche des Betriebsrates aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Es besteht in diesem Fall grundsätzlich kein Anspruch auf einen (weiteren) Internetanschluss über einen externen Provider, durch den zusätzliche Kosten anfallen. Zur Begründung eines solchen Anspruchs reichen insbesondere allgemeine Sicherheitsbedenken oder Überwachungsbesorgnisse ohne konkrete Tatsachengrundlagen nicht aus.

Der antragstellende Betriebsrat, bestehend aus 7 Betriebsratsmitgliedern, begehrte von der Arbeitgeberin ihm anstelle eines Internetzugangs über das betriebliche Intranet einen externen Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Im Betrieb der Arbeitgeberin gab es bis dahin keine Betriebsvereinbarung zur Internetnutzung oder einer diesbezüglichen Kontrolle durch die Arbeitgeberin. Der Betriebsrat verfügt seit etwa 1997 über einen externen Internetzugang für den Betriebsrats-PC im Betriebsratsbüro. Im Jahre 2011 entschloss sich die Arbeitgeberin die Kosten für diesen externen Internetanschluss nicht mehr zu übernehmen und bot dem Betriebsrat aber einen Internetzugang über das firmeninterne Netzwerk (Intranet) an, wodurch der Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten entstünden. Hiermit war der Betriebsrat, der die mögliche Gefahr der Überwachung der Internetnutzung des Betriebsrates sieht, nicht einverstanden und verlangte einen externen Internetanschlusses zu erhalten, einschließlich einer Flatrate, durch die nach seiner Ansicht monatliche Kosten von EUR 20,00 entstünden. Nachdem die Arbeitgeberin dies ablehnte, leitete der Betriebsrat das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ein.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg lehnte einen Anspruch des Betriebsrats auf einen externen Internetanschluss nebst Flatrate ab. Dem Betriebsrat steht gegen die Arbeitgeberin kein Anspruch zu, einen Internetzugang - statt in betriebsüblicher Weise über das firmeninterne Intranet - über einen externen Anbieter mit einer Flatrate zur Verfügung gestellt zu bekommen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet. Der Betriebsrat kann einen Internetzugang allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Dabei obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten, sondern er hat die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben zu berücksichtigen. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Der dem Betriebsrat von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Internetzugang über das Intranet, der keine weiteren Kosten verursacht, erfüllt die Informations- und Kommunikationsbedürfnisse des Betriebsrates in gleicher Weise, wie ein Zugang über einen kostenpflichtigen externen Anbieter. Das Intranet der Arbeitgeberin stellt den betriebsüblichen Zugang zum Internet dar. Die Zugangs- und Recherchemöglichkeiten im Internet werden weder erschwert, behindert oder verlangsamt, wenn die technische Anbindung über das Intranet des Unternehmens läuft. Die vom Betriebsrat behauptete abstrakte Möglichkeit der Kontrolle und Überwachung der Internetnutzung des Betriebsrates durch den Arbeitgeber ist in der konkreten betrieblichen Situation kein geeignetes Abwägungskriterium. Die Arbeitgeberin hat bislang den Betriebsrat und seine Arbeit weder überwacht noch ausgeforscht, noch beabsichtigt sie dies künftig zu tun.

Fazit:

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) die für eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlichen Sachmittel und das notwendige Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Dabei besteht diese Verpflichtung in dem Rahmen, wie dies nach Art und Beschaffenheit des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Dies beinhaltet einen Büroraum, aber auch Schreibmaterialien, Briefpapier und Briefmarken, Fachliteratur, Telefon, Telefax, PC, Intranet sowie die Internetnutzung – entsprechend des betriebsüblichen Standards und der Erforderlichkeit. Bezüglich der Erforderlichkeit von Sachmitteln steht dem Betriebsrat jedoch ein Beurteilungsspielraum zu.

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