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Kein Ersatz unverhältnismäßig hoher Mietwagenkosten bei möglicher Notreparatur

Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10.02.2014 – 13 U 213/11

Nach einem Unfall sind unverhältnismäßig hohe Mietwagenkosten bis zur Neubeschaffung nicht ersatzfähig, wenn eine Notreparatur erkennbar möglich ist.

Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Rettungswagen der Klägerin beschädigt, die Haftung der beklagten Unfallgegnerin ist unstreitig. In einem Schadensgutachten, das die Klägerin einholte, wurden ein Wiederbeschaffungswert von EUR 9.500,00 brutto und Reparaturkosten von EUR 9.802,57 brutto angegeben, sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen. Die Klägerin bestellte einen neuen Rettungswagen und mietete vom 14.01.2009 bis 08.05.2009 einen Ersatzwagen an, wodurch täglich Mietwagenkosten von EUR 890,12, insgesamt EUR 103.951,26 entstanden. Die beklagte Versicherung weigerte sich, mehr als EUR 31.011,00 an Mietwagenkosten zu bezahlen. Auf ihre Klage sprach das Landgericht der Klägerin weitere ca. EUR 69.000,00 an Mietwagenkosten zu. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten. Die restlichen Kosten von ca. EUR 69.000,00 gehörten nicht zum "erforderlichen" Herstellungsaufwand für das beschädigte Fahrzeug, den ein Schädiger gemäß § 249 BGB zu ersetzen habe. Es bestehe nämlich das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung. Zwar verlange das vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Aber es bedeute, dass nur diejenigen Aufwendungen vom Schädiger zu tragen seien, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erschienen. Das Risiko unangemessen ausgedehnter Mietwagenkosten voll auf den Schädiger abzuwälzen, könne mit diesem Grundgedanken mitunter nicht mehr zu vereinbaren sein, so dass der Geschädigte gehalten sein könnte, einen Gebrauchtwagen als Interimsfahrzeug anzuschaffen oder sich zunächst einmal mit einer Notreparatur zufrieden zu geben. Gemessen daran sprenge der hier entstandene Aufwand an Mietwagenkosten jeden Maßstab einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung. In einem Ausnahmefall wie hier, in dem von vornherein feststehe, dass die Beschaffung eines Ersatzrettungswagens mindestens drei Monate dauere und die Anmietung eines Spezialfahrzeuges über einen solchen Zeitraum immense Kosten verursache, müsse der Geschädigte in den jeweiligen Kostenvergleich nicht nur die Kosten der Reparatur einerseits und den Wiederbeschaffungswert andererseits einstellen, sondern auch die Mietwagenkosten. Die Klägerin sei daher gehalten gewesen, alle in Frage kommenden Möglichkeiten zu ergreifen, mit denen die Kosten für ein anzumietendes Ersatzfahrzeug in wirtschaftlich vertretbaren Grenzen würden gehalten werden können. Nach dem eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten stehe fest, dass das verunfallte Fahrzeug mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand von ca. EUR 3.200,00 in einen verkehrssicheren Zustand hätte versetzt und in dem zu überbrückenden Zeitraum bis zur Auslieferung des neuen Wagens ohne Bedenken als Rettungswagen hätte eingesetzt werden können. Dann wären auch nur Mietwagenkosten für höchstens acht Tage für die Reparatur und für die Überprüfung der medizinischen Geräte hinzugekommen. Die Klägerin hätte deshalb an den Sachverständigen auch die Frage nach einer behelfsmäßigen Herrichtung des Fahrzeugs in einen verkehrssicheren Zustand und deren Kosten stellen müssen.

Fazit:

Im Schadensersatzrecht besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Schadensminderung, d.h. der Geschädigte ist gehalten, den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Es kommt dabei darauf an, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter zum Zwecke der Schadensbeseitigung aufwenden würde. Dabei ist auch der Zeitfaktor von Bedeutung. Folge eines Verstoßes gegen diese Pflicht ist gemäß § 254 Abs. 2 BGB, dass der Anspruch des Geschädigten auf das Maß gekürzt wird, wie der Schaden bei einem verständigen, wirtschaftlichen Handeln entstanden sei.

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