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Kündigung des Betriebsrats wegen gewerkschaftlicher Seminartätigkeit

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.01.2014 – 15 TaBV 100/13

Eine fristlose Kündigung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds wegen gewerkschaftlicher Seminartätigkeit ist nicht gerechtfertigt, wenn diese Tätigkeit keinen erheblichen Arbeitszeitverstoß bedingt.

Die Arbeitgeberin, die ein Krankenhaus betreibt, begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds und dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat. Das Mitglied blieb an mehreren Tagen dem Krankenhaus fern und hielt als Referent für eine Gewerkschaft Seminare ab. Anders als bisher gewährte die Arbeitgeberin hierfür keinen Sonderurlaub. Sie mahnte das Verhalten des Betriebsratsmitglieds mehrfach ab. In der Zeit vom 18.03.2013 bis 22.03.2013 hielt das Mitglied erneut ein Seminar ab. Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung, welche dieser verweigerte. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung und auf Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin blieb auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos. Nach dessen Auffassung lag kein Grund für eine fristlose Kündigung vor. Das Betriebsratsmitglied hatte seine Arbeitszeit auf 31 Wochenstunden reduziert, war aber gemäß einer Arbeitszeitregelung aus dem Jahre 2001, die nach dem Arbeitgebervortrag auch für die jetzige Arbeitszeitreduzierung gelten sollte, verpflichtet, täglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit anwesend zu sein. Dies entsprach einer 38,5-Stunden-Woche. Die wöchentlich jeweils um 7,5 Stunden über eine 31-Stunden-Woche hinausgehende Arbeitszeit sollte das Betriebsratsmitglied nach der Arbeitszeitregelung jeweils innerhalb von vier Wochen ausgleichen. Auf dieser Grundlage durfte das Betriebsratsmitglied auch tageweise der Seminartätigkeit nachgehen, ohne einen Arbeitszeitverstoß zu begehen. Wenn der Ausgleichszeitraum im Einzelfall geringfügig überschritten wurde, so rechtfertigte dies keine fristlose Kündigung, weil die Regelung zum Ausgleich innerhalb von vier Wochen eine "Soll"-Vorschrift ist. Gründe für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat lagen ebenfalls nicht vor.

Fazit:

Gemäß § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darf ein Betriebsratsmitglied nur aus wichtigem Grund, d.h. außerordentlich, gekündigt werden. Ferner bedarf die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 103 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber die Zustimmung durch das zuständige Arbeitsgericht ersetzen lassen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG bedarf auch die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds der Zustimmung des Betriebsrats, es sei denn, das betroffene Betriebsratsmitglied ist mit der Versetzung einverstanden. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist der Schutz der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats.

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