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Mitbestimmung bei der Bildung eines Arbeitsschutzausschusses

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.2014 – 1 ABR 82/12

Der Betriebsrat hat keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses.

Die Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Hamburg und Filialen im gesamten Bundesgebiet. Bei ihr ist auf Unternehmensebene ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet, in den vom Gesamtbetriebsrat Mitglieder entsandt werden.

Die Stuttgarter Filiale gilt wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb als selbstständiger Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Der dort bestehende Betriebsrat hält die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Arbeitsschutzausschusses für unzureichend und verlangt von der Arbeitgeberin die Bildung eines solchen für die Filiale in Stuttgart. Die Vorinstanzen hatten den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Dessen Rechtsbeschwerde blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. § 11 S. 1 ASiG (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) verpflichtet den Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Diese hat die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses nach § 12 ASiG anzuordnen und kann im Weigerungsfall eine Geldbuße verhängen (§ 20 ASiG). Dem Betriebsrat steht kein Initiativrecht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses zu. § 11 ASiG regelt zugunsten des Betriebsrats keinen Anspruch auf Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses.

Vielmehr handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Hierbei stehe ihm kein Handlungsspielraum zu. Das schließe nach dem Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG auch ein Mitbestimmungsrecht in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aus. Es bedurfte daher keiner Entscheidung, ob die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung aus dem Arbeitssicherheitsgesetz dadurch genügt, dass sie im Hauptbetrieb unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats einen Arbeitsschutzausschuss errichtet habe.

Fazit:

§ 87 Abs. 1 BetrVG regelt die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat mitzubestimmen hat. In diesen Fällen kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verlangen. Das Mitbestimmungsrecht besteht nicht in den Fällen, in denen und soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Nachdem gemäß § 11 ASiG genau das der Fall ist, steht dem Betriebsrat in diesen Fällen kein Mitbestimmungsrecht zu.

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