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Nachtzuschläge bei Betriebsratstätigkeit in der Tagschicht

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.12.2013 – 12 Sa 682/13

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Betriebsratsmitglieder – auch ohne nachts zu arbeiten – Nachtzuschläge erhalten, wenn vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge erhalten haben und das Betriebsratsmitglied ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit ebenso in der Nacht gearbeitet hätte.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer eines Möbelhauses, der zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden war. Er war in Vollzeit in der Abteilung Logistik eingesetzt gewesen. Die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte in dieser Abteilung beginnt spätestens um 4:00 Uhr morgens. Nach der Wahl vereinbarten das Unternehmen und der Betriebsrat, dass der Kläger täglich für 3,5 Stunden für Betriebsratsarbeit von der Arbeit befreit wurde. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn für den Kläger einvernehmlich auf 6:00 Uhr verschoben, um für die Mitarbeiter die Kontaktaufnahme zu verbessern. Das Landesarbeitsgericht Köln hat dem Kläger die ihm in der Zeit von 4:00 Uhr bis 6:00 Uhr dadurch entgangenen Nachtzuschläge zugesprochen. Nach § 37 Abs. 4 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) dürfe das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das Betriebsratsmitglied müsse daher so gestellt werden, als ob es keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt hätte.

Fazit:

Grundsätzlich dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung, § 78 S. 2 BetrVG. Dieser Grundsatz ist in § 37 Abs. 4 BetrVG konkretisiert worden. § 37 Abs. 4 BetrVG gewährt einen Anspruch auf Angleichung des Arbeitsentgelts an die Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. Maßstab für diese Entwicklung ist die Weiterentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Steht z.B. fest, dass ein Betriebsratsmitglied ohne Freistellung Mehrarbeit ebenso geleistet hätte wie vergleichbare Arbeitnehmer, umfasst der Anspruch auf Angleichung des Arbeitsentgelts auch den Anspruch auf die Mehrarbeitsvergütung. Ebenso verhält es sich, wenn Nachtarbeitszuschläge unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden und das Betriebsratsmitglied ohne die Freistellung wie die anderen vergleichbaren Arbeitnehmer auch Nachtarbeit geleistet und die Zuschläge erhalten hätte.

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