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Rücktritt von Pkw-Kaufvertrag mangels garantierter Unfallfreiheit

Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 06.02.2014 – 41 O 555/13

Die Rückabwicklung des Kaufvertrags kann verlangt werden, wenn der gekaufte Pkw entgegen einer schriftlichen Garantie des Verkäufers über die Unfallfreiheit nicht unfallfrei ist.

Die Klägerin hatte bei dem beklagten Kfz-Handel einen gebrauchten Audi A 4 für EUR 6.500,00 gekauft. In dem Kaufvertrag war schriftlich eingefügt "unfallfrei". Weiterhin hieß es im Formular, dass dem Verkäufer "auf andere Weise Unfallschäden" nicht bekannt seien. Einige Zeit nach dem Kauf erklärte die Käuferin unter Berufung auf einen Unfall des Autos den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte die Rückabwicklung. Die Klägerin behauptete, dass der gekaufte Audi einen massiven Unfallschaden erlitten hatte. Eine ordnungsgemäße Reparatur sei nicht erfolgt. Deswegen wollte sie ihren Kaufpreis in Höhe von EUR 6.500,00 zurück, entgangene Zinsen und Ersatz für notwendige Verwendungen von EUR 1.150,00. Die Beklagte behauptete, dass das Auto keinen Unfall gehabt hätte. Es seien nur Schäden durch Kratzer und Dellen am Kotflügel vorhanden gewesen. Dies habe die Käuferin gewusst. Das Landgericht Coburg hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Landgerichts hatte der Audi einen erheblichen Unfallschaden erlitten. Lediglich bei geringfügigen ausgebesserten Blechschäden und "Schönheitsfehlern" dürfe von Unfallfreiheit gesprochen werden. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das Auto mindestens zwei Unfälle erlitten hatte. Ein Vorbesitzer habe einen großen Unfall geschildert. Deshalb habe die Klägerin den Rücktritt erklären dürfen. Die Verkäuferin habe eine Garantie für die Beschaffenheit des Autos – hinsichtlich der Unfallfreiheit – übernommen. Diese Erklärung sei auch schriftlich in den Kaufvertrag aufgenommen worden. Daher habe die Autoverkäuferin in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache "Unfallfreiheit" übernommen. Diese Unfallfreiheit liege nicht vor. Deswegen könne die Klägerin den Kaufpreis sowie Zinsen hierauf zurückverlangen. Auch die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen über Arbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung oder Verbesserung des streitgegenständlichen Autos bekomme sie ersetzt. Anrechnen lassen müsse sich die Autokäuferin die Vorteile, die sie durch den Gebrauch des Autos gezogen habe. Diese Nutzungsvergütung werde aus den gefahrenen Kilometern errechnet. Da die Käuferin diesen Abzug bereits in ihrer Berechnung zur Klage vorgenommen habe, war sie vollständig erfolgreich.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Unfallschaden ein Mangel ist, vgl. Bundesgerichtshof vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06. Ein solcher Mangel ist unbehebbar und berechtigt grundsätzlich zum Rücktritt, sofern die Wertminderung durch den festgestellten Unfall nicht ganz unerheblich ist, also weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt, vgl. Bundesgerichtshof vom 12.03.2008 – VIII ZR 253/05. Gemäß § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 284 BGB kann der Käufer am Fahrzeug vorgenommene durch den Rücktritt vergeblich gewordene Aufwendungen verlangen, z.B. Reparaturen. Allerdings muss sich der Käufer den Nutzungsvorteil ab Kaufdatum bis Rückgabe des Fahrzeugs anrechnen lassen, § 346 Abs. 1 BGB. Diese können unterschiedlich berechnet werden, zumeist erfolgt dies über die Nutzungsvergütung von 0,67 % des Kaufpreises je 1.000 gefahrener Kilometer. Dies entspricht aber einer voraussichtlichen Laufleistung von 150.000 km und ist daher heutzutage eher nicht mehr zeitgemäß. Es empfiehlt sich folgende Berechnung:

Gebrauchsvorteil = geminderter Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / voraussichtliche Restlaufleistung

Die voraussichtliche Restlaufleistung wird wohl eher mit 180.000 km bis 250.000 km anzusetzen sein.

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