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Separater Internet- und Telefonzugang für Betriebsrat

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.2016 – 7 ABR 50/14

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten.

Im konkreten Fall verlangte der Betriebsrat die Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugangs sowie eines von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschlusses. Beim Arbeitgeber werden Telefonanlagen eingesetzt, die so eingestellt sind, dass alle Daten (u.a. die vollständigen Zielnummern) gespeichert und personenbezogen ausgewertet werden können. Dem Betriebsrat werden seitens des Arbeitgebers ein Nebenstellenanschluss und ein mobiles Telefongerät zur Verfügung gestellt. Zusätzlich stehen im Betriebsratsbüro ein Computer und ein Laptop. Der Internetzugang ist dem Betriebsratsgremium zugeordnet. Es ist grundsätzlich möglich, alle User- und IP-Adressen sowie alle Browserzugriffe zu protokollieren und personenbezogen auszuwerten. Die Emailpostspeicher können von Administratoren gelesen werden, aufgrund von Backups auch gelöschte Emails. Der Betriebsrat befürchtet, vom Arbeitgeber abgehört und kontrolliert zu werden. Der Antrag des Betriebsrats blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der Betriebsrat könne zwar einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen, ohne deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen zu müssen. Diese Ansprüche könne der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt sowie einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt werde. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber dürfe der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten.

Fazit:

Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang u.a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch ein PC, der Zugang zum Internet und ein E-Mail-Zugang. Der Arbeitgeber darf zumindest hausinterne Telefonate des Betriebsrats nicht registrieren oder dessen E-Mails kontrollieren, damit die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit gewährleistet ist. Allerdings bedeutet dies noch nicht, dass ohne konkreten Anlass eines Verstoßes gegen diese Pflicht des Arbeitgebers dem Betriebsrat ein separater Telefonzugang zu gewähren ist. Anders mag es aussehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betriebsrat bei seiner Tätigkeit vom Arbeitgeber überwacht wird.

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