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Suche nach "Berufseinsteiger" altersdiskriminierend?

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.01.2014 – 13 Sa 1198/13

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass bei einer Stellenanzeige, mit der nach einem "Berufseinsteiger" gesucht wird, wohl von einer Diskriminierung wegen des Alters auszugehen ist.

Der 60 Jahre alte Kläger ist promovierter Rechtsanwalt, der seit dem Jahre 1988 als Einzelanwalt tätig ist. Die Beklagte, eine größere Rechtsanwaltspartnerschaft, wies in einer Anzeige in der Neuen Juristischen Wochenschrift darauf hin, dass sie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte suchte. Mit dieser Anzeige war ein Link auf die Webseite der Beklagten mit konkreten Stellenanzeigen verbunden. Sie suchte dort einen Rechtsanwalt für den Bereich Restrukturierung und Immobilienwirtschaft. In dem Text dieser Stellenausschreibung hieß es u.a.:

"Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet".

Die Bewerbung des Klägers auf diese Stelle lehnte die Beklagte ab, weil sie sich anderweitig entschieden habe. Daraufhin begehrte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung von Euro 10.000,00 wegen Altersdiskriminierung. Die darauf gerichtete Klage hatte das Arbeitsgericht Essen abgewiesen. In der Berufungsverhandlung am 30.01.2014 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass bei der Stellenanzeige wohl von einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sein dürfte in dem Sinne, dass potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu erkennen gegeben, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers bestünden, d.h. diese wohl als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Nachdem die Beklagte sich auf Anregung des Landesarbeitsgerichts verpflichtet hatte, an eine gemeinnützige Einrichtung Euro 2.000,00 zu spenden, hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.

Fazit:

Bei der Formulierung von Stellenanzeigen ist nach wie vor Achtung geboten! Es wurde in der Anzeige zwar nicht nach einem „jungen“ Bewerber gesucht, jedoch legt die Formulierung „Berufseinsteiger oder bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt“ nahe, dass ein junger Bewerber gesucht wird, wenn auch durch die Formulierung nicht grundsätzlich ältere Bewerber von vornherein ausgeschlossen sind (spätere Zulassung als Rechtsanwalt, Tätigkeit bisher nicht in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei). Zur Vermeidung von Streitfällen ist daher auf eine möglichst neutrale Formulierung zu achten.

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