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Verdachtskündigung eines Auszubildenden

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.02.2015 – 6 AZR 845/13

Die Anhörung eines Auszubildenden durch den Arbeitgeber wegen eines Diebstahlsverdachts vor Ausspruch einer grundsätzlich zulässigen Verdachtskündigung bedarf weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises auf die mögliche Kontaktierung einer Vertrauensperson.

Der Kläger absolvierte bei der Beklagten seit dem 01.08.2010 eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann. Am 20.06.2011 zählte er das sich in den NachttresorKassetten einer Filiale befindliche Geld. Später wurde ein Kassenfehlbestand von EUR 500,00 festgestellt. Nach Darstellung der Beklagten nannte der Kläger in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Die Beklagte hat das Berufsausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrags gekündigt. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Ein Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Auch fehle es u.a. an seiner ordnungsgemäßen Anhörung. Ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle. Auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson sei er nicht hingewiesen worden. Zudem habe die Beklagte Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz verletzt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat die Verdachtskündigung das Ausbildungsverhältnis beendet. Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden könne einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz) darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar mache. Es habe weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises bzgl. der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson bedurft. Auch das Datenschutzrecht stünde der Beweiserhebung und -verwertung nicht entgegen.

Fazit:

Auch ein Ausbildungsverhältnis kann wie ein Arbeitsverhältnis wegen eines schwerwiegenden Verdachts außerordentlich beendet werden. Die Verdachtskündigung ist damit ein schärferes Schwert als die Tatkündigung an sich, bei welcher der Arbeitgeber im Streitfalle den Vertragsverstoß tatsächlich darlegen und beweisen können muss. Bei der Verdachtskündigung genügt eben der Verdacht. Allerdings ist zwingende Voraussetzung für eine Verdachtskündigung die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers, um diesem die ernsthafte Möglichkeit zu geben, den gegen ihn bestehenden Verdacht auszuräumen. Weiter gilt es bei der außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses zu beachten, dass diese Kündigung der schriftlichen Begründung gemäß § 22 Abs. 3 BBiG bedarf.

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