Vetter Gerlach Hartmann Rechtsanwälte
Aktuelle Fachbeiträge
 

Zerwürfnis mit Ehemann der Arbeitnehmerin rechtfertigt keine Kündigung

Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.09.2015 – 2 Ca 1170/15

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags ist unwirksam, wenn sie unter anderem mit einer Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitgeber und dem Ehemann der Arbeitnehmerin begründet wird.

Die Arbeitnehmerin war bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Orthopäden, seit dem 01.04.2014 als Arzthelferin beschäftigt. Am 28.02.2015 übergab der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin noch eine Gutscheinkarte, mit der er ihr nachträglich herzlich zu ihrem Geburtstag gratulierte und für ihren Einsatz dankte. Der Ehemann der Arbeitnehmerin hatte mit deren Arbeitgeber einen Werkvertrag für Umbauarbeiten in dessen Praxis und in dessen Privathaus abgeschlossen. Hinsichtlich dieser Umbaumaßnahmen und deren Abrechnung kam es am 17.03.2015 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitgeber und dem Ehemann. Der Arbeitgeber behauptete, dass der Ehemann ihn fast bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt, geschlagen und getreten habe. Was genau passiert war, blieb aber streitig. Am Ende der Auseinandersetzung versuchte der Arbeitgeber erfolglos, dem Ehemann eine Kündigung für die Arbeitnehmerin zu übergeben. Deshalb warf der Arbeitgeber die Kündigung in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin ein. Im Rahmen des Prozesses räumte der Arbeitgeber ein, dass die Auseinandersetzung mit dem Ehemann für die ausgesprochene Kündigung insoweit eine Rolle gespielt habe, als dass er wegen des völligen Zerwürfnisses mit dem Ehemann mit der Arbeitnehmerin nicht mehr weiter arbeiten wollte. Das Arbeitsgericht Aachen hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Ein mögliches Fehlverhalten des Ehemanns der Arbeitnehmerin rechtfertige die Kündigung nicht. Die Rechtssphären der Eheleute seien voneinander getrennt zu betrachten, eine Zurechnung finde nicht statt.

Fazit:

Eine „Sippenhaft“ ist nach dem deutschen Recht grundsätzlich nicht vorgesehen, sodass ein Fehlverhalten des einen Familienmitglieds nicht zu Sanktionen gegenüber dem anderen führen darf.

Diesen Beitrag teilen

Das könnte Sie auch interessieren