Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während Elternzeit
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2013 – 9 AZR 461/11
Eine einvernehmliche Elternteilzeitregelung steht dem Anspruch des Arbeitnehmers, während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen zu können, nicht entgegen. Die Klägerin ist seit 2006 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Sie brachte am 05.06.2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 04.06.2010 Elternzeit. Am 03.12.2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 auf 15 Stunden wöchentlich und für die Zeit vom 01.06.2009 bis zum Ende der Elternzeit am 04.06.2010 auf 20 Stunden wöchentlich. Am 07.04.2010 beanspruchte die Klägerin unter Wahrung der Schriftform bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes nochmals Elternzeit ab dem 05.06.2010 und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab. Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin verurteilt, das Angebot der Klägerin auf entsprechende Vertragsänderung anzunehmen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolgreich. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen.
Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen, § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG. Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist. Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit steht im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Vereinbarung der Parteien vom 03.12.2008 nicht entgegen. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen seien nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.
Fazit:
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt den Wortlaut des § 15 Abs. 6 BEEG wieder. Die Inanspruchnahme von Elternzeit setzt voraus, § 16 Abs. 1 BEEG, dass der Arbeitnehmer spätestens 7 Wochen vor deren Beginn die Elternzeit schriftlich verlangt und gleichzeitig mitteilt, für welche Zeiten sie innerhalb von 2 Jahren genommen wird. Hat der Arbeitnehmer Elternzeit zunächst für die Dauer von 2 Jahren geltend gemacht, so ist der noch nicht verbrauchte Anspruch von maximal 12 Monaten erneut fristgebunden geltend zu machen, also spätestens 7 Wochen vor dem Beginn der weiteren Elternzeit. Der Gesetzgeber geht von einem erheblichen Interesse der Eltern aus, während der ersten Lebensjahre des Kindes durch Verringerung der bisherigen Arbeitszeit über ein Mehr an Freizeit zu verfügen ohne den beruflichen Kontakt verlieren zu müssen. Gem. § 15 Abs. 5. S. 1 BEEG sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung einigen. Erfolgt dies nicht, greift § 15 Abs. 6 BEEG. Soweit eine einvernehmliche Verringerung nicht möglich ist, kann der Arbeitnehmer eine zweimalige Verringerung beanspruchen . Nach der Entscheidung des BAG verbraucht eine einvernehmliche Verringerung den Anspruch des Arbeitnehmers auf zweimalige Verringerung nicht.