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Aufhebungsvertrag: Keine Sperrzeit, wenn Kündigung durch den Arbeitgeber spätestens zum Beendigungszeitpunkt möglich

Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 02.07.2013 – L 9 AL 42/10

Das Landessozialgericht München hat hinsichtlich der sozialrechtlichen Folgen von Aufhebungsverträgen klargestellt, dass eine Sperrzeit nicht eintritt, wenn der Arbeitgeber spätestens zum Zeitpunkt des Beendigungsvertrages hätte kündigen können. Der Kläger hatte nach 37 Jahren Arbeit als Service-Techniker erfahren, dass seine Sparte weitreichenden Rationalisierungsmaßnahmen unterworfen werden sollte. Zur Abfederung waren durch Interessenausgleich u.a. der Transfer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sowie Abfindungszahlungen vorgesehen. Der Kläger entschloss sich – trotz tariflicher Unkündbarkeit – für die Abfindung und wechselte für zwei Jahre in die Transfer-Einheit. Als er daran anschließend Arbeitslosengeld beantragte, verhängte die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit. Der Kläger habe das unbefristete, unter Kündigungsschutz stehende Arbeitsverhältnis gelöst, ohne dass ihm dafür ein wichtiger Grund zur Seite gestanden hätte. Das Landessozialgericht München hat die Sperrzeit aufgehoben. Dem Kläger hat ein sperrzeithindernder wichtiger Grund zur Seite gestanden. Der Arbeitgeber hätte nämlich dem Kläger rechtmäßig kündigen dürfen und zwar spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Transfer-Einheit. Das gelte trotz der "tariflichen Unkündbarkeit", weil das Arbeitsverhältnis fristgebunden aus wichtigem Grund hätte beendet werden können. Die Zahlung einer Abfindung allein dürfe eine Sperrzeit nicht auslösen.

Fazit:

Damit ist es nicht „automatisch“ so, dass bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt werden darf. Dies hängt vielmehr davon ab, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis insbesondere aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen ohnehin kündigen durfte.

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