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Außerordentliche Kündigung wegen geschäftsschädigender Aussagen in YouTube-Video

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.07.2014 – 2 AZR 505/13

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kandidaten für das Amt des Wahlvorstandes wegen vermeintlich geschäftsschädigender Äußerungen auf "YouTube" und "Facebook" kann unwirksam sein.

Die Arbeitgeberin stellt Verpackungen her. In ihrem Betrieb, in dem viele Facharbeiter beschäftigt sind, fand am 10.02.2012 auf Einladung der Gewerkschaft ver.di eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes statt. Zu einer wirksamen Wahl des Klägers kam es dabei nicht. Zwei Wochen später stellte ver.di beim Arbeitsgericht den Antrag, einen Wahlvorstand zu bestellen. In der Antragsschrift schlug sie als eines von dessen Mitgliedern erneut den Kläger vor. An einem der folgenden Tage gab der Kläger in einer von ver.di produzierten Videoaufzeichnung eine Erklärung des Inhalts ab, es gebe im Betrieb "Probleme". An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Man könne "fast behaupten", keine Maschine sei "zu 100 % ausgerüstet". Das Problem sei, dass "keine Fachkräfte vorhanden" seien und dass "das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 % erfüllt" werde. Das Video wurde ins Internet gestellt und war bei "YouTube" zu sehen. Der Kläger verbreitete es zudem über "Facebook". Daraufhin kündigte die Beklagte dem Kläger am 15.03.2012 fristlos. Anders als die Vorinstanzen hat das Bundesarbeitsgericht die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Die außerordentliche Kündigung sei mangels wichtigen Grundes unwirksam. Die Erklärungen in dem Video seien erkennbar darauf gerichtet gewesen zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll ansah. Der Kläger wollte dagegen nicht behaupten, dass die Beklagte überwiegend ungelernte Kräfte beschäftige. Zwar dürfe auch im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl ein Arbeitnehmer nicht wissentlich falsche, geschäftsschädigende Behauptungen über die betrieblichen Verhältnisse aufstellen und über digitale Medien verbreiten oder verbreiten lassen. Sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten sei jedoch erlaubt. Für die Grenzziehung komme es auf den Inhalt und den Kontext der Äußerungen an.

Fazit:

Ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung gemäß § 626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist dann gegeben, wenn dem Vertragspartner die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist. Hier kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Weiter ist folgendes im Rahmen einer Kündigung von Wahlbewerbern zu beachten: Nimmt der Arbeitgeber die Äußerungen eines Wahlbewerbers zum Anlass für eine Kündigung, ist diese gemäß § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) nur wirksam, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen, und entweder die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung nach § 103 Abs. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) oder – wenn ein Betriebsrat nicht gebildet ist – eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliegt. Arbeitnehmer, die für das Amt des Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl kandidieren oder vorgeschlagen werden, sind aber (noch) keine Wahlbewerber im gesetzlichen Sinne.

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