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Auswahlentscheidung bei Versetzungen

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.07.2013 – 10 AZR 915/12

Will ein Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen, so hat er bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten. Eine Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig.

Die Klägerin war seit Juli 2009 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit als Fachassistentin im Rahmen eines auf den 31.12.2011 befristeten Arbeitsverhältnisses in der Arbeitsagentur in Pirna beschäftigt. Die Befristung wurde rechtskräftig als unwirksam festgestellt (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.03.20117 AZR 728/09). Daraufhin "entfristete" die Beklagte zahlreiche Arbeitsverträge, einschließlich desjenigen der Klägerin. Anschließend wurden viele der vorher befristet beschäftigten Arbeitnehmer versetzt, auch die Klägerin zur Arbeitsagentur in Weiden. Die Klägerin hält die Versetzung aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände für unbillig, im Übrigen sei die Auswahlentscheidung falsch erfolgt. Die Beklagte hat angeführt, sie könne Arbeitnehmer aus haushaltsrechtlichen Gründen nur in denjenigen Arbeitsagenturen dauerhaft einsetzen, in denen entsprechende Planstellen im Haushaltsplan ausgewiesen seien. Es sei zulässig, in die Auswahlüberlegungen lediglich die Arbeitnehmer aus dem sog. Entfristungsüberhang, nicht aber auch diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die von vornherein unbefristet auf einer im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle beschäftigt gewesen seien. Dies habe auch dem Betriebsfrieden gedient. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Die Beklagte hat zwar nach den Bestimmungen des bei ihr gültigen Tarifvertrags und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrags das Recht, die Klägerin zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht, z.B. wenn ein Personalüberhang in einer örtlichen Arbeitsagentur besteht. Die Versetzung ist jedoch nur dann wirksam, wenn billiges Ermessen gewahrt ist, also sowohl die Interessen der Beklagten als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden. Weil die Beklagte in die Auswahlentscheidung nur vorher befristet Beschäftigte einbezogen hat und nur solche Arbeitnehmer versetzt wurden, war die Versetzung unwirksam.

Fazit:

Soll ein Arbeitnehmer versetzt werden, so ist zunächst zu prüfen, ob eine wirksame (!) arbeitsvertragliche oder eine tarifliche Regelung dies hergibt. Eine Versetzungsklausel in einem Arbeitsvertrag ist beispielsweise dann unwirksam, wenn sie die Versetzung auf eine geringerwertige Stelle ermöglichen soll. Besteht eine wirksame Versetzungsklausel, so darf die Arbeitgeberentscheidung zur Versetzung dennoch nicht willkürlich sein, sie muss gemäß § 315 Abs. 3 S. 1 BGB der Billigkeit entsprechen. Die Interessen des Arbeitnehmers sind also angemessen zu berücksichtigen.

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