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Befristungsabrede nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Entscheidung des Bundessarbeitsgerichts vom 11.02.2015 – 7 AZR 17/13

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient.

Der am 21.01.1945 geborene Kläger, der seit Vollendung seines 65. Lebensjahres am 21.01.2010 gesetzliche Altersrente bezieht, war bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters vor. Am 22.01.2010 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12.2010 ende. Dieser Vertrag wurde zweimal verlängert. Nachdem der Kläger um eine Weiterbeschäftigung gebeten hatte, vereinbarten die Parteien zuletzt am 29.07.2011, dass der Arbeitsvertrag ab 01.08.2011 mit veränderten Konditionen weitergeführt werde und am 31.12.2011 ende. Der Vertrag enthält die Abrede, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeitet. Der Kläger begehrt nun die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung am 31.12.2011 geendet hat. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Vor dem Bundesarbeitsgericht war der Kläger jedoch erfolgreich. Nach dessen Auffassung rechtfertigt der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) nicht. Erforderlich sei in diesem Fall vielmehr zusätzlich, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchsplanung der Beklagten diente. Hierzu müsse das Landesarbeitsgericht weitere Feststellungen treffen.

Fazit:

Allein der Bezug von Regelaltersrente kann also bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Rentenalters nicht als ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG herangezogen werden. In der Rechtsprechung ist zwar (noch) anerkannt, dass die Vereinbarung von Altersgrenzen, mit deren Erreichen das Arbeitsverhältnis automatisch enden soll, als ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Sachgrund im Sinne von §§ 21,14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG zulässig ist. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Erreichens des Regelrentenalters sei danach sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann. Allerdings handelt es sich hierbei bei genauer Betrachtung um eine auflösende Bedingung, bei deren Eintritt das Arbeitsverhältnis endet. Hiervon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass ein Arbeitsverhältnis erst nach Erreichen der Regelaltersrente begründet wird. Im Hinblick auf die Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung und deren gegebene oder gerade nicht gegebene Rechtfertigung, insbesondere zu den Altersgrenzen, bleibt es aber abzuwarten, ob ein Arbeitsverhältnis auch in der Zukunft noch auf das Erreichen der Regelaltersrente hin befristet bzw. auflösend bedingt werden darf.

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