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CGZP war nie tariffähig

Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2012 – 1 ABN 27/11 sowie vom 23.05.2012 – 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11

Die am 11. Dezember 2002 gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) war nie tariffähig.

Das BAG wies die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 zurück. Das LAG Berlin-Brandenburg stellte fest, dass die CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer früheren Satzungen vom 11. Dezember 2002 und vom 5. Januar 2005 nicht tariffähig gewesen sei. Einen Tag später entschied das BAG, dass durch seinen Beschluss vom 14. Dezember 2010 und die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung rechtskräftig festgestellt sei.

Fazit:

Damit steht nun fest, dass die mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge nichtig sind. Folge ist, dass auf deren Basis nicht vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden (§ 10 Abs. 4 S. 1 AÜG) durfte. Höchstrichterlich bleibt noch ungeklärt, ob Arbeitgeber Vertrauensschutz zumindest bis zur Entscheidung des BAG vom 14. Dezember 2010 genießen. Diese Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da Verleiher grundsätzlich im Rahmen der Verjährungsvorschriften die Vergütungsdifferenz und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen, soweit der Lohn eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers den nach CGZP-Tarifvertrag gezahlten Lohn überstieg. Für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (nicht aber für die Vergütungsdifferenz) haftet der Entleiher gemäß § 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge! Des Weiteren muss der Entleiher nun grundsätzlich dem Leiharbeitnehmer über die in seinem Unternehmen geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts Auskunft erteilen, § 13 AÜG.

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