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Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.08.2016 – 8 AZR 375/15

Das Nichteinladen eines Schwerbehinderten zu einem Vorstellungsgespräch begründet die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung vorzeitig aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden ist und dadurch benachteiligt wurde.

Die beklagte Stadt schrieb Mitte 2013 eine Stelle als

"Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik"

aus. In der Stellenausschreibung lautet es u.a.:

"Wir erwarten: Dipl.- Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; […]"

Der mit einem Grad der

Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger, der ausgebildeter Zentralheizungs- und

Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich "Alternative

Energien" ist, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle unter Beifügung seines ausführlichen Lebenslaufs. Die Stadt lud den Kläger nicht zum Bewerbungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber. Der Kläger verlangt von der Stadt die Zahlung einer Entschädigung mit der Begründung, dass die beklagte Stadt ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert habe. Sie sei ihrer Verpflichtung nach § 82 SGB IX (Sozialgesetzbuch 9), ihn zu einem

Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht nachgekommen.

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