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Einsatz von Leiharbeitnehmer statt Stammkraft kein "vorübergehender" Einsatz

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebs seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern darf, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen.

Ein Arbeitgeber hatte beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur dauerhaften Einstellung einer Leiharbeitnehmerin gerichtlich zu ersetzen. In den Vorinstanzen hatte der Antrag Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag abgelehnt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts enthält die Bestimmung des § 1 Abs. 1 S. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Nach § 14 Abs. 3 S. 1 AÜG ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann er seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers u.a. dann verweigern, wenn die Einstellung gegen ein Gesetz verstößt. Ein Gesetz i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sei auch § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der seit dem 01.12.2011 geltenden Fassung. Danach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher "vorübergehend". Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG untersage die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Sie diene zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum andern solle sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs könne daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Der Streitfall verlange keine genaue Abgrenzung des Begriffs "vorübergehend". Der Arbeitgeber beabsichtige, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Das sei jedenfalls nicht mehr "vorübergehend".

Fazit:

Grundsätzlich ist die Zustimmung des Betriebsrats vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern einzuholen. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung nur in den Fällen des § 99 Abs. 2 BetrVG verweigern, z.B. wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz verstößt oder infolge der personellen Maßnahme andere Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile ohne betrieblichen oder persönlichen rechtfertigenden Grund erleiden. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Zustimmungsverweigerung berechtigt ist. Beschäftigt der Arbeitgeber den eingestellten oder versetzten usw. Arbeitnehmer ohne die Zustimmung des Betriebsrats, begibt er sich in die Gefahr, dass der Betriebsrat ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG anstrengt, was für den Arbeitgeber recht teuer werden kann, nachdem ein Ordnungsgeld für die Zuwiderhandlung von bis zu EUR 10.000,00 festgesetzt werden kann.

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