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Entschädigung bei Diskriminierung wegen Schwangerschaft

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2013 – 8 AZR 838/12

Eine schwangere Arbeitnehmerin, der unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz gekündigt wurde, kann einen Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts haben.

Die schwangere Klägerin war im Kleinbetrieb ihrer Arbeitgeberin tätig, für den zwar nicht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) galt, für die Klägerin bestand jedoch der besondere Kündigungsschutz des § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für Schwangere. Anfang Juli 2011 wurde aus medizinischen Gründen zudem ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Klägerin ausgesprochen. Dem Ansinnen der Beklagten, dieses Beschäftigungsverbot nicht zu beachten, widersetzte sich die Klägerin. Am 14.07.2011 wurde festgestellt, dass ihre Leibesfrucht abgestorben war. Für den damit notwendig gewordenen Eingriff wurde die Klägerin auf den 15.07.2011 ins Krankenhaus einbestellt. Sie unterrichtete die Beklagte von dieser Entwicklung noch am 14.07.2011 und fügte hinzu, dass sie nach der Genesung einem Beschäftigungsverbot nicht mehr unterliegen werde. Die Beklagte sprach umgehend eine fristgemäße Kündigung aus und warf diese noch am 14.07.2011 in den Briefkasten der Klägerin. Dort entnahm sie die Klägerin nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus am 16.07.2011. Das Landesarbeitsgericht hatte der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von Euro 3.000,00 zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Nach seiner Auffassung wurde die Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft von der Beklagten ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt, § 3 Abs. 1 S. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) i.V.m. § 1 AGG. Dies ergebe sich schon aus dem Verstoß der Beklagten gegen das Mutterschutzgesetz. Da Mutter und totes Kind noch nicht getrennt waren, bestand noch die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Auch der Versuch, die Klägerin zum Ignorieren des Beschäftigungsverbotes zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt indizieren die ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft und damit mittelbar wegen ihres Geschlechts. Der besondere, durch § 3 Abs. 1 AGG betonte Schutz der schwangeren Frau vor Benachteiligungen führe jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden auch zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Dies sei unabhängig von der Frage zu sehen, ob und inwieweit Kündigungen auch nach den Bestimmungen des AGG zum Schutz vor Diskriminierungen zu beurteilen sind.

Fazit:

Im vorliegenden Fall hat sich der Arbeitgeber mehr als deutlich dahingehend geoutet, dass er für schwangere Mitarbeiterinnen in seinem Betrieb keine Zukunft sieht. Insofern ist die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG nur konsequent. Konsequenz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist natürlich auch, dass die Kündigung vom 14.07.2011 bereits deshalb unwirksam war, weil sie gegen das Kündigungsverbot des § 9 KSchG verstieß. Jedoch muss dieser Unwirksamkeitsgrund gemäß §§ 4, 7 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung klageweise vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

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