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Frist zur Geltendmachung von Schadensansprüchen wegen Diskriminierung

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.06.2012 – 8 AZR 188/11

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, er sei wegen eines durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Merkmals nachteilig behandelt worden, so muss er für alle Ansprüche auf Schadensersatz die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Wird eine Bewerbung abgelehnt, so beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Die Beklagte suchte im November 2007 mit einer Stellenanzeige für ihr „junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen“ im Alter von 18 bis 35 Jahren. Die damals 41jährige Klägerin bewarb sich unter Beifügung eines vollständigen tabellarischen Lebenslaufs. Am 19. November 2007 erhielt sie eine telefonische Absage. Die Klägerin erhob am 29. Januar 2008 beim Arbeitsgericht Hamburg Klage, mit der sie eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten verlangt.

Wie in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem BAG ohne Erfolg. Nachdem die Klägerin am 19. November 2007 mit der Ablehnung von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hatte, wahrte ihre am 29. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage nicht die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG.

Fazit:

Der Arbeitgeber hat hier Glück gehabt, dass die Bewerberin die Frist hat verstreichen lassen. Gibt der Arbeitgeber eine Stellenanzeige auf, welche entweder nach Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität unterscheidet, so macht er sich für jeden potentiellen Bewerber grundsätzlich schadensersatzpflichtig, wenn dieser Bewerber für diese Stelle aufgrund seiner Fähigkeiten und/ oder Kenntnisse grundsätzlich in Frage gekommen wäre. Man tut also gut daran, Stellenanzeigen neutral zu formulieren.

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