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Haftung des Arbeitgebers für im Betrieb gestohlene Wertsachen

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21.01.2016 – 18 Sa 1409/15

Der Arbeitgeber haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die der Arbeitnehmer ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis mit in den Betrieb bringt.

Der Kläger behauptete, er habe im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund EUR 20.000,00 in den Rollcontainer seines Schreibtisches eingelegt und diesen verschlossen. Diese Wertsachen habe er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung habe er dies jedoch vergessen. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien. Das Öffnen der Bürotür sei nur mittels eines Generalschlüssels möglich gewesen. Diesen habe eine Mitarbeiterin leichtfertig in ihrer Kitteltasche aufbewahrt, woraus dieser nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden sei. Die Arbeitgeberin habe es unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und dadurch den Diebstahl der Wertsachen erst möglich gemacht. Der Kläger verlangt nun den Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Das Landesarbeitsgericht folgte der Auffassung des Klägers nicht. Schutzpflichten des Arbeitgebers lassen sich bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände ließen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen, schon um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen.

Fazit:

Das Landesarbeitsgericht stützt sich mit seiner Argumentation ganz zurecht auf die bereits seit den sechziger und siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts stammende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

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