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Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Möglichkeit einer Entgeltumwandlung

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2014 – 3 AZR 807/1

Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG hinzuweisen.

Der Kläger war bis zum 30.06.2010 beim Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs hätte er Euro 215,00 seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt. Die auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. Euro 14.380,38 gerichtete Klage wurde abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Nach § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Da der Beklagte nach Auffassung des BAG weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet war, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten.

Fazit:

Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Mitteilung möglicher Ansprüche. Der Arbeitnehmer hat sich selbst über mögliche Ansprüche zu informieren. Erteilt der Arbeitgeber jedoch Auskünfte, so haftet er, unabhängig davon, ob überhaupt eine Pflicht zur Auskunft bestand, für die Richtigkeit der Auskunft. Nachdem im vorliegenden Fall keine Auskunftspflicht bestand, konnte sich aus der unterlassenen Auskunft kein Schadensersatzanspruch ergeben. In Einzelfällen werden jedoch Auskunftspflichten bejaht, z.B. wenn eine Gruppenunfallversicherung für die Arbeitnehmer besteht.

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