Kündigung wegen Entwendung von Zigarettenpackungen
Verdeckte Videoüberwachung – Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.06.2012 – 2 AZR 153/11
Entwendet eine Verkäuferin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach längerer - im Streitfall zehnjähriger - Betriebszugehörigkeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Führte eine verdeckte Videoüberwachung zur Überführung der Täterin, kann das auf diese Weise gewonnene Beweismaterial im Bestreitensfall prozessual allerdings nicht ohne Weiteres verwertet werden.
Das entsprechende Interesse des Arbeitgebers hat gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren ist. Dies ist bei verdeckter Videoüberwachung nur dann der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war. Unter diesen strengen Voraussetzungen wiederum stehen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) der verdeckten Videoüberwachung auch an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen nicht entgegen.
Fazit:
Die verdeckte Videoüberwachung zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat durch den Mitarbeiter ist nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig. Folge im sich dem Ausspruch der Kündigung anschließenden Kündigungsschutzprozess ist, dass das durch die Videoüberwachung gewonnene Material nicht verwendet werden darf. Damit kann sich der Nachweis der Straftat bzw. schwerwiegenden Arbeitsvertragsverletzung durch den Arbeitnehmer als schwierig erweisen mit der Folge, dass das Arbeitsgericht schlimmstenfalls die Kündigung für unwirksam erklären muss. Es ist daher genau abzuwägen, ob das Instrument der verdeckten Videoüberwachung eingesetzt wird.