Macht ein fehlender Eintrag in die Handwerksrolle den Bauvertrag nichtig?
Von einer grundsätzlichen Nichtigkeit der Verträge, die gegen die Ordnungsvorschriften der Gewerbeordnung verstoßen, darf trotz der Vorschrift des § 134 BGB nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Der Einzelfall muss geprüft werden. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Jochen Halter.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 14.09.2018 - 11 U 138/17 entschieden:
1. Erbringt der Auftragnehmer Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, führt dies nur dann zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags, wenn der Auftraggeber Kenntnis von dem Verstoß des Auftragnehmers hat und diesen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.
2. Die Leistung wird vom Auftraggeber schlüssig (konkludent) abgenommen, wenn sein Verhalten den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß. Über die Ingebrauchnahme und Nutzung hinaus bedarf es hierfür einer angemessenen Prüf- und Bewertungsfrist, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Baumängeln setzt voraus, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde.
4. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Das bloße Bestreiten des Mangels oder des Anspruchs reicht insoweit nicht aus.
Kürzlich hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 18.09.2019 - VII ZR 212/19).
relevante Vorschriften:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 134 Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) § 1
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet...