Vetter Gerlach Hartmann Rechtsanwälte
Aktuelle Fachbeiträge
 

Rechtsfragen zu Corona / COVID - 19

FAQ 1:

Zahlt meine Ertragsausfallversicherung? Versicherungsrecht: Bezahlt meine Versicherung den Unterbrechungsschaden? Ertragsausfallversicherung und BetriebschließungsversicherungFörderanträge für Corona geschädigte Unternehmer setzen voraus, dass keine Leistungen einer Betriebsschließungsversicherung gezahlt werden. Für betroffene Unternehmen stellt sich die Frage, ob eingedeckte Ertragsausfallversicherungen den Pandemiefall versichert haben oder nicht. Grundsätzlich sind hierzu die versicherten Risiken und die Versicherungsvertragsbedingungen der jeweiligen Police zu prüfen. Es kann allerdings allgemein festgestellt werden, dass Betriebsunterbrechungsversicherungen als Folge eines Sachschadens (z.B. aufgrund Feuer, Wasser, Elementargefahren, Diebstahl, Einbruch etc.) auch als Versicherungen für unbenannte Risiken im Regelfall nur dann eintrittspflichtig sind, wenn der Ertragsausfall durch ein derartiges Ereignis (Risiko) und einen darauf beruhenden Sachschaden (z.B. abgebrannte oder überschwemmte Produktionseinrichtung) entstanden ist. Die „echte“ Betriebsschließungsversicherung setzt voraus, dass gerade keine Sachschadensversicherung eingedeckt ist deren Folgen zu einer Betriebsunterbrechung, Störung oder Schließung führen, sondern alleine die behördliche Anordnung (vorliegend auf der Grundlage der COVID-19 Verordnungen) als Ursache für den Ertragsausfall versichert ist. Auch derartige Policen werden (bzw. wurden in der Vergangenheit) von Versicherern eingedeckt, müssen aber ausdrücklich als solche deklariert sein. Die Einordnung Ihres Versicherungsschutzes auch die versicherungsvertragsrechtliche Prüfung im Detail übernehmen wir gerne für Sie. Eine erste Einschätzung lässt sich für Sie mit relativ geringem Zeitaufwand treffen. Wir benötigen für die erste Prüfung den Versicherungsschein (ggf. mit Nachträgen).

Update 01.11.2020

Zwischenzeitlich liegen zu den angesprochenen Rechtsfragen mehrere Entscheidungen der Instanzgerichte vor. Versicherungsschutz soll immer dann bestehen, wenn die Klausel im Versicherungsvertrag als „dynamische“ Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz des Bundes formuliert ist und den Versicherungsschutz nicht ausdrücklich „nur“ auf bekannte Erreger beschränkt (sogenannte statische Verweisung). Die Rechtsfrage, ob Allgemeinverfügungen der Bundesländer in Rechtsverordnungen der Landesregierung einer behördlichen Anordnung gleichzustellen sind, wird einheitlich von den Gerichten bejaht. Ob und inwieweit die ab 02.11.2020 geltende neuerliche Betriebsschließungsverfügung als neuer Versicherungsfall zu beurteilen ist und ob ein Vergleich nach dem sogenannten Bayerischen Modell (15 %-Regelung) weitergehende Ansprüche aus einem zweiten Lockdown ausschließt, dürfte ebenfalls anhand der jeweiligen Vertragsklauseln und dem gegebenenfalls abgeschlossenen Vergleich abhängen. Diese Rechtsfragen sind naturgemäß zum heutigen Tage noch nicht geklärt, weshalb wir deren Überprüfung anraten.

FAQ 2:

Was muss ich beim Abschluss von Bauverträgen berücksichtigen?

Bauvertragsrecht: Welche Risiken entstehen durch Corona bedingte Ausfälle?

B2B - Bauverträge auf der Grundlage der VOB/B Grundsätzlich stellt sich die Frage der Leistungsfähigkeit des beauftragten Bauunternehmers in Corona-Krisenzeiten in zweierlei Hinsicht: Hat der Unternehmer die Beschaffungspflicht für die zu verarbeitenden Materialien und/oder Bauprodukte übernommen, können Lieferketten gestört sein (Thema: Selbstbelieferung).

Aufgrund Erkrankung und/oder Quarantänemaßnahmen können Teile der Belegschaft oder die Belegschaft insgesamt nicht zur Verfügung stehen, sodass Bauleistungen nicht oder nur mit Nachunternehmereinsatz oder verspätet erbracht werden können. Von Seiten des beauftragten Bauunternehmers stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine Corona bedingte Störung als Behinderung im Sinne des § 6 Abs. 2 VOB/B angemessene Leistungszeitverlängerungen bewirken können. Von Auftraggeberseite stellt sich umgekehrt die Frage, ob und inwieweit die Verzögerungen vom Unternehmer zu vertreten sind und damit zu einer Leistungsanmahnung nach § 5 Nr. 3, 5 Nr. 4 VOB/B gegebenenfalls auch mit dem Kündigungsrecht gemäß § 8 Nr. 2 VOB/B verbunden sein können. Darüber hinaus stellen sich die Rechtsfragen zur Bauzeitverzögerung in allen Facetten (Behinderungsmehraufwand, Verzugsschäden, Vertragsstrafen etc.). Vom Grundsatz her bleiben die vertraglich übernommenen Leistungspflichten unberührt, was bedeutet, dass sich der Unternehmer im Einzelfall entlasten muss und die hindernden Umstände darlegen und beweisen muss. Auftraggeber sind gut beraten, zu prüfen, ob Leistungsanmahnung tatsächlich die erforderlichen Rechtswirkungen auslösen, da unberechtigt ausgesprochene Kündigungen schnell zu einer Entschädigungspflicht führen können, jedenfalls besteht auch das Risiko der Kündigungsvergütung, wenn die Kündigungserklärung in eine freie Auftraggeber Kündigung gemäß § 8 Nr. 1 VOB/B umgedeutet werden kann. Da jeder Einzelfall geprüft werden muss, ist anzuraten, unter Berücksichtigung der aus Sicht des Unternehmers hindernden Ereignissen entweder eine kaufmännische Lösung zu finden und – bitte aus Beweisgründen schriftlich - zu vereinbaren, wie es weitergeht oder den Einzelfall auf der Grundlage des konkret diskutierten Sachverhalts zu prüfen. Die vom Bundesgerichtshof in mehreren Leitsatzentscheidungen geforderte Kooperations-verpflichtung der Bauvertragspartner verpflichtet beide Seiten zur offenen Korrespondenz. Das allgemeine Schadensrecht verpflichtet beide Vertragspartner nach Möglichkeit Schaden vom anderen Vertragspartner abzuwenden (Schadensminderungspflicht). Für den Abschluss neuer Bauverträge wird empfohlen die Umstände der Corona-Krise bei Vertragsabschluss zu berücksichtigen. Auftraggeber sind gut beraten in der Vergabe die Liefer- und Leistungsfähigkeit des Unternehmens auch im Hinblick auf das Krisenmanagement zu überprüfen. Hinsichtlich der Arbeitsschutzbestimmungen auf den Baustellen sind vom Auftraggeber ohnehin die gesetzlichen Vorgaben (z.B. Abstand und Hygiene) umzusetzen. Da das Thema Baustellensicherheit bereits im Rahmen der Vergabe in den (Nach)Unternehmer-Verpflichtungserklärungen vertraglich geregelt wird ist anzuraten, die Coronabedingten Sonderregeln zu ergänzen.

SiGeKos werden entsprechend geschult, die Hygienemaßnahmen müssen auf der Baustelle faktisch umgesetzt werden. Auch zum Thema Arbeitsplatzschutz und Baustellensicherheit stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Update 01.11.2020

Im Vertragsrecht generell ist der Gedanke mit zu berücksichtigen, dass die Pandemie zwischenzeitlich mit Blick auf die sogenannte „zweite Welle“ und den mit Wirkung ab 02.11.2020 verfügten neuerlichen Maßnahmen nicht mehr als unvorhergesehenes Ereignis betrachtet werden kann, weshalb es bei „Corona-bedingten“ Liefer- und Leistungsengpässen mittlerweile auf die Vertragsgestaltung ankommt und nur noch lokale und konkrete Einschränkungen eine entscheidungserhebliche Rolle spielen dürften. Bei eingegangenen Verpflichtungen wird es noch mehr als bisher darauf ankommen, ob die Vertragsparteien in Kenntnis der Pandemie alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, die vertraglich vereinbarte Lieferung oder Leistung rechtzeitig zu erbringen oder von Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen. Hat ein Auftraggeber oder ein Auftragnehmer die Schließung der Baustelle oder des Betriebs zu vertreten, weil er kein ausreichendes Arbeitsschutzkonzept umgesetzt hatte, wird ein Vertreten müssen im Sinne der Vorschriften naheliegen. Zusätzlich zu den Umständen des Einzelfalles wird es daher auf die Maßnahmen zum Umgang mit der Pandemie und deren Auswirkungen auf den Baustellenbetrieb und die Arbeitsorganisation ankommen.

FAQ 3 Reiserecht: Muss ich Stornogebühren für den abgesagten Urlaub bezahlen?

Das kommt darauf an, wann die Pauschalreise (z. B. Flug oder Zugfahrt und Hotel) stattfinden soll: Eine kostenfreie Stornierung einer unmittelbar bevorstehenden Reise durch den Reisenden ist immer möglich, wenn die Anreise oder Durchführung durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird (z. B. weil ein generelles Einreiseverbot für den gebuchten Ort besteht oder Züge nicht mehr fahren). Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt dabei als starkes Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Aktuell gilt die weltweite Reisewarnung bis Mitte Juni 2020. Reisen, die bis zu diesem Zeitpunkt starten sollen, können damit sowohl vom Reisenden als auch vom Veranstalter kostenfrei storniert werden. Bereits erfolgte (An-) Zahlungen sind vom Veranstalter zurückzuerstatten. Da derzeit jedoch auch für die unmittelbar an das Ende der Reisewarnung angrenzende Zeit eine große Unsicherheit besteht, kommt selbst für Reisen im Juli und August die Möglichkeit eine kostenfreie Stornierung in Betracht. Reisen, die noch später stattfinden und bei denen daher unklar ist, ob die außergewöhnlichen Umstände dann noch bestehen, kann der Reisende (noch) nicht kostenfrei stornieren. Hier empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung der Lage abzuwarten. Eine Prüfung, ob eine kostenfreie Stornierung in Ihrem Fall möglich ist, können wir gerne für Sie durchführen.

FAQ 4

Ich arbeite in der Tagespflege, die voraussichtlich bis Mitte Juni 2020 geschlossen hat.

Arbeitsrecht: Darf ich in Minusstunden fallen, wenn ich wegen Asthma nicht außen eingesetzt werden darf und es keine Alternative gibt? Wenn ein arbeitsvertraglich an sich zulässiger Einsatz im Außendienst dem Arbeitnehmer nach Feststellung des Betriebsarztes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist und eine alternative Einsatzmöglichkeit tatsächlich nicht besteht, dürfte der Ansatz von Minusstunden durch den Arbeitgeber nicht rechtens sein. Der Einsatz eines Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich nach dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das Direktionsrecht hat der Arbeitgeber dabei nach § 106 GewO nach billigem Ermessen auszuüben. Eine eingeschränkte Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers ist dabei nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen. Damit ist die Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer aber nicht teilweise unmöglich geworden, sondern der Arbeitgeber dürfte nur daran gehindert sein, die gesamte Bandbreite der arbeitsvertraglich an sich möglichen Leistungsbestimmungen nach § 106 GewO auszunutzen. Ist das Direktionsrecht bezüglich der Anordnung von Außendienst infolge des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers eingeschränkt, berechtigt dies den Arbeitgeber also nicht Minusstunden in Ansatz zu bringen. In diesem Fall trägt allein der Arbeitgeber das finanzielle Risiko des Verdienstausfalles nach der sog. Betriebsrisikolehre. Ein Vergütungsanspruch dürfte deshalb für den betroffenen Arbeitnehmer weiterhin bestehen. Ob Ihr Vergütungsanspruch weiterhin besteht oder ob und in welchem Umfang ihr Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen darf, prüfen wir gerne für Sie.

FAQ 5

Mietrecht: Sie vermieten Gewerberäume. Kann ihr Mieter pandemiebedingt die Miete mindern?

Ob Gewerbetreibende, die aufgrund von Anordnungen zur Eindämmung der Covid-19Pandemie ihr Gewerbe nicht ausüben dürfen, ein Mietminderungsrecht zusteht, ist rechtlich umstritten. Bis auf weiteres ist davon auszugehen, dass allenfalls in Ausnamefällen von einem Minderungsrecht auszugehen ist. Es gilt der Grundsatz, dass weder wirtschaftliche Schwierigkeiten noch die Tatsache, dass er die Räumlichkeiten pandemiebedingt nicht gewinnbringend nutzen kann, den Schuldner von seiner Zahlungspflicht befreien, soweit der Mietvertrag keine umsatzabhängige Regelung vorsieht oder das Risiko der Eignung zum Geschäftszweck auf den Vermieter verlagert. Denn grundsätzlich trägt das Verwendungsrisiko der Mietsache der Mieter (BGH v. 21.09.2005 – XII ZR 66/03; v. 16.02.2000 – XII ZR 279/97; v. 19.7.2000 – XII ZR 176/98). Auch die Neuregelung des Art. 240 § 2 EGBGB-neu, der sowohl für Wohn- als auch Gewerberäume gilt, geht davon aus, dass trotz pandemiebedingter Geschäftseinbußen bzw. Beschränkungen die Mietzahlungspflicht fortbesteht. Sollte sich Ihr Mieter trotzdem auf einen Mangel der Mietsache beruft oder wegen der Corona-Pandemie und einer damit verbundenen mangelnden Leistungsfähigkeit die Mietzahlung ganz oder teilweise einstellen, prüfen wir gerne, ob Sie die Minderung bzw. Nichtzahlung der Miete akzeptieren sollten/müssen bzw. welche rechtlichen Schritte Sie gehen können. Für eine erste Prüfung benötigen wir den Mietvertrag (samt etwaiger Nachträge) und die schriftliche Mitteilung des Mieters, weshalb die Miete nicht bzw. nicht vollständig bezahlt wird.

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