Vetter Gerlach Hartmann Rechtsanwälte
Aktuelle Fachbeiträge
 

Teil 1. Mitnahme der Schadensfreiheitsklasse Regeln und Fallstricke beim Wechsel der Kfz-Versicherung

Die Schadenfreiheitsklasse (einschließlich dem sog. Schadenfreiheitsrabatt) bleibt bei einem Wechsel der Kfz-Versicherung erhalten. Die neue Kfz-Versicherung fragt bei der alten (bisherigen) Versicherung die SF-Klasse für die Kfz-Haftpflicht und ggf. Vollkasko an und lässt sich diese bestätigen. Die Abfrage erfolgt elektronisch mit dem sogenannten Versichererwechselbescheinigungsverfahren (VWB-Verfahren). Dadurch erfolgt die Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen beim neuen Versicherer in gleicher Weise wie beim bisherigen Versicherer. Die Schadenfreiheitsklasse kann man folglich problemlos mitnehmen. Wichtig ist, dass man dem neuen Versicherer den Namen des bisherigen Versicherers sowie die Versicherungsnummer der alten Police mitteilt. Bei einem Versicherungsantrag im Rahmen des Versicherungswechsels fragen die Versicherer diese Angaben ohnehin ab. Man findet diese Informationen auch auf der letzten Beitragsrechnung.

Da die Rabattstufen von jedem Versicherer anders gehandhabt werden, erfolgt bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens nicht die Übertragung der Rabatte, sondern der Schadenfreiheitsklasse. Liegt im Vorjahr ein regulierter Unfall vor, übernimmt der neue Versicherer die Berechnung der Herabstufung. Daher kann nach einem Schadensfall ein Versicherungsvergleich äußerst sinnvoll sein. Durch eine eventuell geringere Herabstufung in der Schadenfreiheitsklasse könnte ein vermeintlich teurerer Anbieter doch günstiger sein und umgekehrt. In jedem Fall müssen beim Vergleich die jeweils gültigen Rabattstufen einbezogen werden, um den individuell günstigsten Tarif zu finden.

Umgekehrt muss bei Sondereinstufungen des VR „alt“ und bei Nichtrückstufungen im Schadensfall darauf geachtet werden, dass beim VR-Wechsel nur die tatsächliche Einstufung (einschließlich eventueller schadensbedingter Rückstufungen) weitergegeben wird. Vergleichen Sie bitte nicht nur die Prämienhöhe, sondern auch die Voraussetzungen für den „Umzug“ Ihrer Schadensfreiheitklasse.

Das könnte Sie auch interessieren