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Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben bei Tod des Arbeitnehmers

Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.10.2015 – 56 Ca 10968/15

Ein Urlaubsanspruch wandelt sich mit dem Tod des Arbeitnehmers in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um.

Die Erblasserin stand in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs. Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – stattgegeben. Der Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen seien nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin beim Tod eines Arbeitnehmers gegeben. Soweit das Bundesarbeitsgericht darauf abstelle, mit dem Tod erlösche die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch, widerspreche dies Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der vom Europäischen Gerichtshof durch Urteil vom 12.06.2014 http://v-g-h.de/cms/allgemein/kein-untergang-des-urlaubsanspruchs-durchtod-des-arbeitnehmers/ erfolgten Auslegung; der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei daher nicht zu folgen. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Fazit:

Das Arbeitsgericht Berlin entwickelt hier die Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch weiter. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung Bestand haben wird. Anzumerken ist jedoch, dass sie im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht. Die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht wurde in der jüngsten Vergangenheit häufig überholt. Das Bundesarbeitsgericht war zunächst über einen langen Zeitraum davon ausgegangen, dass, nachdem der Urlaubsanspruch ein höchstpersönliches Recht ist, dass nicht auf andere Personen übertragen werden kann, der Urlaubsabgeltungsanspruch als bloßes „Surrogat“ des Urlaubsanspruchs das Schicksal des Urlaubsanspruchs teilt. Ist dieser untergegangen, konnte die Abgeltung nicht mehr geltend gemacht werden. Nur wenn also der Urlaubsanspruch in natura nicht verfallen war, war auch der Abgeltungsanspruch nicht verfallen. Das führte beim langandauernd erkrankten Arbeitnehmer dazu, dass der Urlaubsanspruch mit dem Ende des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlosch. Beim arbeitsfähigen Arbeitnehmer erlosch der Urlaubsanspruch, wenn er bei einem Ausscheiden im Kalenderjahr nicht in diesem geltend gemacht worden war. Das Bundesarbeitsgericht vertritt nun im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Auffassung, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch eine reine Geldforderung ist. Darüber hinaus ist nun geklärt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch auch nicht dem Grundsatz der Unabdingbarkeit (§ 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG) unterliegt. Diese Vorschrift diene zwar dem Schutz des Arbeitnehmers, indem sie sicherstellt, dass er im laufenden Arbeitsverhältnis Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub hat und seinen Abgeltungsanspruch sichert. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfe es dieses Schutzes des Arbeitnehmers nicht, denn dieser Anspruch unterscheide sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Deshalb unterliegt er z.B. wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Der weitere konsequente Schritt in dieser Entwicklung ist nun, dass sich auch mit dem Tod des Arbeitnehmers dessen Urlaubsanspruch in einen reinen geldwerten Abgeltungsanspruch mit der Folge der Vererbbarkeit umwandelt.

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