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Vollstreckungsverfahren wegen nicht erfüllter Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart erfolgreich

Das VG Stuttgart hat die Landesregierung BadenWürttembergs unter gleichzeitiger Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € dazu verurteilt, bis zum 31.08.2018 Dieselfahrverbote für Euro 5 Diesel-Pkw und Nutzfahrzeuge in den Luftreinhalteplan aufzunehmen.

Das VG Stuttgart hatte mit Urteil vom 19.07.2017 (13 K 5412/15) der Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen das Land Baden-Württemberg stattgegeben und das Land verurteilt, in die nächste Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart die zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart erforderlichen Verkehrsverbote aufzunehmen. Die hiergegen eingelegte Sprungrevision des Landes blieb mit Ausnahme von verschiedenen Maßgaben zur Verhältnismäßigkeit der festzusetzenden Verkehrsverbote ohne Erfolg (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2018 - 7 C 30.17). Daraufhin hat die DUH als Vollstreckungsgläubiger am 26.03.2018 das Vollstreckungsverfahren eingeleitet.

Das VG Stuttgart hat dem Vollstreckungsantrag stattgegeben und dem Land Baden-Württemberg eine Frist bis zum 31.08.2018 gesetzt, um seiner Verpflichtung der im Urteil des VG Stuttgart vom 26.07.2017 auferlegten und im Urteil des BVerwG vom 27.02.2018 konkretisierten Verpflichtung zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart nachzukommen und für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € angedroht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht bereits jetzt fest, dass das Land Baden-Württemberg seiner im Urteil des VG Stuttgart vom 26.07.2017 auferlegten Verpflichtung zur Festsetzung eines ganzjährigen zonalen Verkehrsverbotes im Rahmen der nun beabsichtigten 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart, die vom BVerwG durch Urteil vom 27.02.2018 lediglich in Bezug auf die Ausgestaltung des festzusetzenden Verkehrsverbotes inhaltlich beschränkt wurde, zu Unrecht nicht in vollem Umfang nachkommt, weil der für Mitte/Ende August 2018 angekündigte Planentwurf zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart kein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Schadstoffklasse Euro 5/V enthalten wird. Das Land sei auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerwG nicht befugt, die Erfüllung dieses Teils seiner Verpflichtung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Denn das BVerwG habe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich eine gestufte Einführung des zonalen Verkehrsverbotes durch Einräumung unterschiedlicher "Übergangsfristen" (Euro 3 und 4: keine; Euro 5: nicht vor dem 01.09.2019) für rechtlich geboten erachtet und dies mit den unterschiedlichen Nutzungszeiträumen bei (älteren) Diesel-Kraftfahrzeugen der Abgasnormen 3 bzw. 4 einerseits und bei (neueren) DieselKraftfahrzeugen der Abgasnorm 5 andererseits begründet. Diese einschränkenden Vorgaben beziehen sich nach ihrem klaren Wortlaut ausdrücklich auf die "nähere Ausgestaltung des in Betracht zu ziehenden Verkehrsverbots" und damit ausschließlich auf den im Rahmen der Festsetzung der Maßnahme festzulegenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verkehrsverbotes.

Allein dieser Zeitpunkt müsse aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nach dem 01.09.2019 liegen. Aus diesen Vorgaben zur Ausgestaltung des Verkehrsverbotes könne das Land BadenWürttemberg folglich keine Befugnis ableiten, die Festsetzung des Verkehrsverbotes für DieselKraftfahrzeuge der Abgasnorm 5 als solche auf einen – noch dazu völlig unbestimmten – späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den VGH Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, einzulegen ist.

(Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 27.07.2018)

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