Vetter Gerlach Hartmann Rechtsanwälte
Aktuelle Fachbeiträge
 

Zum Anspruch eines Betriebsratsmitglieds gegenüber dem Betriebsrat auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20.02.2013 – 13 TaBV 11/12

Das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats aus § 34 Abs. 3 BetrVG kann für ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro begründen, wenn dem Betriebsrat eine solche Überlassung tatsächlich möglich und zumutbar ist und anderenfalls ein jederzeitiges Einsichtnahmerecht des Betriebsratsmitglieds nicht gewährleistet werden kann.

Das antragstellende Betriebsratsmitglied (künftig: Antragsteller) begehrt vom Betriebsrat die Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro. Bis zu seiner Abwahl im Jahr 2012 war der Antragsteller Vorsitzender des Betriebsrates und verfügte über einen Schlüssel zum Betriebsratsbüro. Nunmehr ist er nur noch einfaches Mitglied. In der Zeit, in welcher der Antragsteller Betriebsratsvorsitzender war, waren Schlüssel für die Betriebsratsräume abhanden gekommen und nicht mehr auffindbar. Auf Anregung des neuen Betriebsratsvorsitzenden fasste der Betriebsrat am 3. Juli 2012 folgenden Beschluss:

"Der Betriebsrat beantragt bei der Geschäftsführung den Einbau eines neuen Türschlosses mit mindestens 8 Schlüsseln (7 x BR, 1 x Reinigungskraft)."

In der Folgezeit wurde das Türschloss zum Betriebsratsbüro ausgetauscht. Der damit beauftragte Schlosser übergab dem Betriebsrat allerdings nur sechs Schlüssel. Der Betriebsratsvorsitzende, seine Stellvertreterin und der Schriftführer nahmen sich jeweils einen Schlüssel und gaben der Putzfrau einen weiteren Schlüssel zum Betriebsratsbüro, wobei die restlichen beiden Schlüssel vom Betriebsratsvorsitzenden als "Reserve" verwahrt werden. Das Betriebsratsbüro, welches sich in einem Nebengebäude des Betriebes befindet und in welchem sich alle Betriebsratsunterlagen und ein Internetanschluss für den Betriebsrat befinden, ist nicht ständig besetzt und wird abgeschlossen. Der Antragsteller arbeitet als Kraftfahrer in Teilzeit, montags, mittwochs und freitags jeweils ab 12:00 Uhr und tritt anschließend seine Touren in einem Umkreis von 150 km an. Die Arbeitszeit ist an den Arbeitstagen des Antragstellers für diesen variabel und dauert zwischen sechs und zehn Stunden. Der Betriebsratsvorsitzende hat seinen Arbeitsbeginn jeweils erst um 15:00 Uhr, bis die Arbeit bewältigt ist, was um 24:00 Uhr oder später der Fall sein kann. Freitags arbeitet er nicht. Die Stellvertreterin des Betriebsratsvorsitzenden arbeitet von Dienstag bis Freitag. Sie ist am Freitag oft nicht mehr anwesend, wenn der Antragsteller von seiner Tour zurück in den Betrieb kommt. Der Schriftführer arbeitet täglich von 02:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Der Antragsteller begehrt vom Betriebsrat, ihm einen Schlüssel zum Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen. Aufgrund seiner Arbeitszeiten und den damit nicht korrespondierenden Arbeitszeiten der schlüsselbesitzenden Betriebsratsmitglieder sei es ihm nur unter erschwerten, letztlich unzumutbaren Bedingungen möglich, das Betriebsratsbüro aufzusuchen. Eine uneingeschränkte Ausübung des Betriebsratsamtes sei dem Antragsteller ohne eigenen Schlüssel zum Betriebsratsbüro nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch des Antragstellers grundsätzlich bejaht. Er kann in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied in der vorliegenden konkreten Konstellation vom Betriebsrat verlangen, dass ihm ein Schlüssel für das Betriebsratsbüro zur Verfügung gestellt wird. Dies folge im vorliegenden konkreten Einzelfall aus dem Recht des Antragstellers aus § 34 Abs. 3 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) in Verbindung mit den Grundsätzen des Schikaneverbots aus § 226 BGB.

Allerdings lasse sich nicht allgemein aus dem BetrVG oder speziell aus § 34 Abs. 3 BetrVG ein grundsätzlicher Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf die Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro ableiten. Ein solcher Anspruch kann sich nur als mittelbarer Reflex aus dem Einsichtnahmerecht aus § 34 Abs. 3 BetrVG ergeben, wenn dies zum einen sonst nicht sichergestellt werden kann und es andererseits dem Betriebsrat tatsächlich möglich und zumutbar ist, einem Betriebsratsmitglied einen Schlüssel für das Betriebsratsbüro zu überlassen, so dass jede andere Vorgehensweise eine verbotene Schikane darstellen würde. Zu den Unterlagen des Betriebsrats gehören nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen, etwa auch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Gesetzestexte, Erläuterungsbücher. § 34 Abs. 3 BetrVG sieht vor, dass die Einsichtnahme "jederzeit" erfolgen kann. § 34 Abs. 3 BetrVG soll sicherstellen, dass sich jedes Betriebsratsmitglied ohne zeitliche Verzögerung über die Vorgänge im Betriebsrat informieren kann. Durch den damit zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der gleichen Informationsmöglichkeiten will das Gesetz ausschließen, dass Mitglieder aufgrund ihres Status oder aufgrund übertragener Sonderaufgaben (z.B. als Vorsitzender oder dessen Stellvertreter, als Ausschussmitglied oder aufgrund einer Freistellung) gegenüber Betriebsratsmitgliedern ohne besondere Funktionen über einen Informationsvorsprung verfügen. Schließlich bezweckt das Recht auf jederzeitige Information auch, dass das einzelne Mitglied jederzeit die Aufgabenwahrnehmung der anderen Betriebsratsmitglieder kontrollieren kann. Das Kontrollrecht erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten des Vorsitzenden, der den Betriebsrat nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Rahmen der gefassten Beschlüsse nach außen vertritt. Das Einsichtsrecht einzelner Mitglieder des Betriebsrats ist unabdingbar. Es kann weder durch die Geschäftsordnung noch durch einen Beschluss des Betriebsrats eingeschränkt werden.

Fazit:

Im vorliegenden Einzelfall (!) wird der Anspruch des Antragstellers auf "jederzeitige" Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrates nur durch die Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro gewahrt. Der Betriebsrat (und aufgrund der ggf. anfallenden Kosten auch der Arbeitgeber) wird im jeweiligen Einzelfall zu prüfen haben, ob der Wunsch des Betriebsratsmitglieds gerechtfertigt ist, weil dieses anderenfalls seine Betriebsratstätigkeit nicht vernünftig ausüben kann.

Diesen Beitrag teilen

Das könnte Sie auch interessieren