(Bau-)Werk urheberrechtlich geschützt: Drohnenaufnahmen sind unzulässig!
BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23
Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit. Das hat der Bundesgerichtshof am 23.10.2024 entschieden.
Quelle: IBR-Online: Newsletter 42/2024