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Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24.01.2014 – 5 K 1135/13.KO Keine Urlaubsabgeltung bei Krankheit während Altersteilzeit

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24.01.2014 – 5 K 1135/13.KO

Ein Beamter, dem Altersteilzeit im so genannten „Blockmodell“ bewilligt worden ist und der vor Eintritt in die Freistellungsphase seinen restlichen Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht mehr nehmen kann, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf dessen finanzielle Abgeltung.

Die Altersteilzeit des Klägers hatte mit einer vierjährigen Arbeitsphase bei voller Dienstleistungspflicht und hälftiger Besoldung zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlages begonnen; dieser folgte ab dem am 01.10.2007 eine ebenso lange Freistellungsphase mit gleichen Bezügen. Infolge einer Erkrankung ab März 2006 stand dem Kläger bei Eintritt in die Freistellungsphase noch Urlaub für die Jahre 2006 und 2007 zu. Eine finanzielle Abgeltung lehnte das beklagte Land ab. Ein Abgeltungsanspruch könne erst mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehen. Bei Ruhestandsbeginn am 01.10.2011 sei der Urlaubsanspruch des Klägers jedoch bereits verfallen gewesen. Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der Übergang in die Freistellungsphase der Altersteilzeit sei mit dem Eintritt in den Ruhestand vergleichbar. Da seine Urlaubsansprüche im Oktober 2007 noch nicht verfallen gewesen seien, könne er deren Abgeltung verlangen.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht zwar ein europarechtlicher Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub. Der Urlaubsanspruch verfalle jedoch. Nach der Rechtsprechung sei insoweit ein Zeitraum von 18 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres zugrunde zu legen. Danach seien die Urlaubsansprüche des Klägers für das Jahr 2006 am 30.06.2008 und die aus dem Jahr 2007 am 30.06.2009 verfallen. Etwas anderes gelte nicht etwa deshalb, weil der Kläger den Urlaub vor Eintritt in die Freistellungsphase krankheitsbedingt nicht mehr habe nehmen können.

Zwar sei die Situation des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit mit der des Eintritts in den Ruhestand tatsächlich, nicht aber rechtlich vergleichbar. Das Europarecht sehe nämlich vor, dass der bezahlte Mindesturlaub nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden dürfe. Der Beginn der Freistellungsphase sei jedoch rechtlich etwas anderes als der Beginn des Ruhestandes. Zwar bestehe während der Freistellungsphase ebenfalls keine Dienstleistungsverpflichtung mehr, da der Beamte diese bereits in der vorangegangenen sog. Dienstleistungsphase erfüllt habe. Er erhalte aber weiterhin eine Besoldung. Auch könne er weiterhin disziplinarrechtlich belangt werden. Überdies werde der Beamte bei Störungen in der Abwicklung der Altersteilzeit finanziell nachträglich weitgehend so gestellt, wie er ohne die Altersteilzeit gestanden hätte. Störungen wie beispielsweise die Verhinderung an der Inanspruchnahme von Urlaub durch eine Erkrankung seien demgegenüber der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen. Diese Risikoverteilung erscheine, insbesondere auch angesichts dessen, dass der Dienstherr bereits das Risiko einer Erkrankung des Beamten in der Arbeitsphase trage – der Beamte erbringe dann nämlich nicht die vorgesehene Vorausleistung für die Freistellungsphase, ohne dass dies zu Anpassungen des Teilzeitverhältnisses zu seinen Lasten führe – sachgerecht und angemessen.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen.

Fazit:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geht mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konform. Dieses hat entschieden (Bundesarbeitsgericht vom 16.10.2012 – 9 AZR 234/11), dass eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs nur bei tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) erfolgen darf. Der Urlaubsanspruch darf bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber noch nicht untergegangen sein. Der Übergang in die Freistellungsphase ist mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gleichzusetzen. Ein evtl. noch aus der Arbeitsphase bestehender Urlaub ist dann zu Beginn der Freistellungsphase zu nehmen. Kann der Urlaub aber bis spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres krankheitsbedingt nicht genommen werden, verfällt der Urlaubsanspruch für das betreffende Urlaubsjahr (Bundesarbeitsgericht vom 12.11.2013 – 9 AZR 727/12, so bereits Bundesarbeitsgericht vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10). Ist der Arbeitnehmer also im Jahre 2012 über den 31.03.2014 hinaus durchgängig arbeitsunfähig erkrankt, verfällt der Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2012 mit Ablauf des 31.03.2014.

Überdies gelten Urlaubsansprüche in der Freistellungsphase mit der Freistellung als erfüllt.

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