Arbeitsrecht Urlaubsabgeltung als Schadensersatz
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 – 21 Sa 221/14
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen.
Der Arbeitnehmer hat mit seiner Klage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefordert, den der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer aber auch zuvor nicht geltend gemacht hatte.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt. Nach dessen Auffassung habe der Arbeitgeber seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und muss daher Schadensersatz leisten. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, habe der Arbeitgeber ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Der Anspruch hänge entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.09.2011 – 8 AZR 846/09) nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Fazit:
Das Urlaubsrecht ist nach wie vor in starkem Wandel. Erst im Jahre 2013 hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.05.2013 – 9 AZR 760/11) entschieden, dass, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber während eines Kündigungsrechtsstreits zur Urlaubsgewährung aufgefordert hat, der Arbeitgeber für den Fall der Nichterfüllung ohne weitere Voraussetzungen mit der Urlaubsgewährung in Verzug gerät. In diesem Fall stand dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub zu. Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis im Jahr 2006, wogegen der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhob und gleichzeitig seinen Urlaubsanspruch geltend machte. Nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsrechtsstreits im Jahr 2008 verlangte der Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes die Gewährung von 90 Ersatzurlaubstagen für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Der Urlaub des Arbeitnehmers ist zwar nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen. Der Arbeitgeber befand sich mit der Urlaubsgewährung jedoch in Verzug, sodass der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch erworben hat. Bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis geht dieser Schadensersatzanspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub über, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Urlaub abgegolten werden. Das Bundesarbeitsgericht ging insbesondere davon aus, dass der Arbeitgeber ohne Mahnung in Verzug geraten ist. Dies setzt (bisher) allerdings voraus, dass eine eindeutige Aufforderung zur Urlaubsgewährung während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens erfolgt ist.
Es bleibt abzuwarten, wie sich das Urlaubsrecht bezüglich des Schadensersatzanspruchs entwickelt.