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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.5.2013 – 5 AZR 139/12 Entgeltfortzahlung an Feiertagen – MTV Druck

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.5.2013 – 5 AZR 139/12

Arbeitet ein Betrieb in mehreren Schichten und beginnt eine der Schichten vor 24:00 Uhr des einen Tages und endet sie im Laufe des folgenden Tages, hat der Arbeitgeber auch für eine solche Schicht den vollen Lohnausfall zu tragen, wenn die Schicht wegen der Feiertagsruhe ausfällt. Sie fällt dann infolge des Feiertags aus, ohne dass es auf die zeitliche Lage der Schicht am Feiertag ankommt.

Die Parteien streiten über die Vergütung ausgefallener Arbeitsschichten. Der Kläger ist bei der beklagten Druckerei, die Erzeugnisse der Tagespresse herstellt, als Maschinenführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juli 2005 (im Folgenden: MTV Druck) Anwendung. In diesem heißt es u. a.:

§ 6 Gesetzliche Feiertage:

1. Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, ist der entsprechende Lohnausfall zu bezahlen.

2. Die Feiertagsbezahlung erfolgt in der Weise, dass der Arbeitnehmer für den Tag den gleichen Lohn ohne Zuschlag für Feiertagsarbeit und ohne Antrittsgebühr erhält, den er verdient haben würde, wenn er gearbeitet hätte. Dazu gehören auch etwaige Überstunden, nicht jedoch die durch vor- oder nachgelagerte Arbeit geleisteten Überstunden.

3. …

4. Wird an einem Feiertag gearbeitet, erhält der Arbeitnehmer die Feiertagsbezahlung gemäß Ziff. 1, jedoch bleibt der Zuschlag für Sonntagsarbeit insoweit unberücksichtigt, als er durch den Zuschlag für die Feiertagsarbeit ersetzt wird. Außerdem wird der für die Feiertagsarbeit zustehende Lohn einschließlich etwaiger Antrittsgebühr bezahlt.

§ 7 Arbeit an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, Antrittsgebühr

1. 

a) Die zuschlagspflichtige Arbeitszeit an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen liegt innerhalb der Zeitspanne von 24 Stunden. Ihr Beginn am Sonntag- oder Feiertagmorgen ist derselbe wie der nach § 8 Ziff.  1 a) Abs. 2 vereinbarte Beginn der zuschlagsfreien Tagesarbeitszeit.

b) Eine am Samstagabend begonnene Nachtschicht ist keine Sonntagsarbeit. Eine am Abend vor einem Feiertag begonnene Nachtschicht ist keine Feiertagsarbeit.

c) Reicht diese Nachtschicht jedoch in den Beginn der Sonntags- oder Feiertagsarbeit hinein, sind die in die Sonntagsarbeitszeit fallenden Stunden mit dem Zuschlag für Sonntagsarbeit bzw. die in die Feiertagsarbeitszeit fallenden Stunden mit dem Zuschlag für Feiertagsarbeit gemäß § 8 Ziff. 1 d) zu bezahlen. Entsprechendes gilt, wenn die dem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag folgende Frühschicht noch in der Sonn- oder Feiertagsarbeitszeit beginnt

.…

Bei der Beklagten ist ein Schichtplansystem eingerichtet, das jeweils die Tage Sonntag bis Freitag (einschließlich Feiertage) umfasst. In der am Sonntagabend beginnenden Schicht wird die jeweilige Montagsausgabe hergestellt. Nach dem Schichtplan war der Kläger für die am Ostersonntag, dem 24.04.2011, und am Pfingstsonntag, dem 12.06.2011, jeweils um 20:00 Uhr beginnenden und am darauffolgenden Montag um 4:00 Uhr endenden Schichten eingeteilt. Die Beklagte rief mit der Begründung, dass am Oster- und Pfingstmontag keine tagesaktuelle Zeitung erscheine und deshalb das Sonntagsarbeitsverbot eingreife, die Arbeitsleistung des Klägers nicht ab und zahlte für diese Schichten keine Vergütung.

Der Kläger hat Feiertagsvergütung für diese Schichten in Höhe der Grundvergütung nebst Sonntags- und Nachtarbeitszuschlägen geltend gemacht. Die Beklagte macht geltend, dass die Arbeit nicht feiertagsbedingt ausgefallen sei. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Vergütung der am Oster- und Pfingstsonntag 2011 jeweils ab 20:00 Uhr ausgefallenen Arbeitsschichten hat. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Feiertagsbezahlung besteht dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen ist. Die am Oster- und Pfingstsonntag beginnenden Arbeitsschichten des Klägers sind wegen des Oster- und Pfingstmontags 2011 ausgefallen. Bei diesen Tagen handelt es sich im Freistaat Bayern um gesetzliche Feiertage, Art. 1 Bayerisches Feiertagsgesetz.

Soweit § 7 Ziff. 1 b) S. 2 MTV Druck bestimmt, dass eine am Abend vor einem Feiertag begonnene Nachtschicht keine Feiertagsarbeit ist, kann offenbleiben, ob damit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen überhaupt geregelt wird. Hiergegen dürfte bereits die Systematik des Tarifvertrags sprechen, wonach § 6 MTV Druck inhaltsgleich mit § 2 Abs. 1 EFZG auf das Entgeltausfallprinzip verweist, während § 7 MTV Druck tarifliche Lohnzuschläge regelt.

Jedenfalls kann in einem Tarifvertrag nicht von den Vorschriften des EFZG zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden, § 12 EFZG. Eine von § 2 Abs. 1 EFZG abweichende tarifliche Bestimmung des Ursachenzusammenhangs zwischen Arbeitsausfall und Feiertag wäre unwirksam. Im Tarifvertrag kann deshalb nicht bestimmt werden, dass die am Tag vor dem Feiertag ausfallende Nachtschicht bzw. die an den Sonntagen vor den Oster- und Pfingstmontagen beginnenden und in die Feiertage hineinreichenden Schichten keine Feiertagsschichten sind, wenn der Feiertag der alleinige Grund für den Arbeitsausfall ist. Der Kläger hat daher Anspruch auf Vergütung der vollen Schichten.

Fazit:

Es kommt somit nicht darauf an, dass die wegen des Feiertags ausfallende Schicht tatsächlich nur am Feiertag abzuleisten gewesen wäre. Es genügt bereits, dass die Schicht wegen des Feiertags ausfällt und ist in voller Höhe gemäß § 2 EFZG zu vergüten.

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