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Mangelgewährleistung Kuhlenbildung bei Boxspringbett: Mittiges Schlafen keine sach- und fachgerechte Nutzung

LG Koblenz vom 24.08.2018

Das LG Koblenz hat entschieden, dass der Käufer eines Boxspringbettes, der das Bett allein nutzt und immer in der Mitte des Bettes schläft, keine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, wenn sich nach nicht einmal zweijähriger Nutzung eine Kuhle in der Mitte des Bettes gebildet hat.

Der Kläger, alleinstehend und Alleinschläfer, interessierte sich für die Anschaffung eines neuen Bettes. Nach kurzem Probeliegen kaufte er bei dem später beklagten Möbelhaus ein Boxspringbett in der Größe 1,60 m * 2,00 m zum Preis von 2.000 Euro. Das Boxspringbett bestand – entsprechend des unterschriebenen Kaufvertrages – aus einem gefederten Untergestell als Basis, zwei aufgelegten Matratzen in den Größen 0,8 m * 2,00 m in einem durchgehenden Bezug und einem noch aufgelegten, durchgehenden sog. Topper. Nach nicht ganz zweijähriger Nutzung hatte sich eine Kuhle in der Mitte des Bettes gebildet, der Schlafkomfort war beeinträchtigt. Der Kläger verlangte daher vom Möbelhaus, diesen Mangel zu beseitigen. Das Möbelhaus verweigerte die Mangelbeseitigung mit dem Hinweis, das Bett sei zur Alleinnutzung nicht geeignet, beim Schlafen in der Mitte des Bettes bilde sich zwangsläufig wegen der zwei Matratzen eine Kuhle, es liege ein bestimmungswidriger Gebrauch vor. Dies wollte der Kläger nicht akzeptieren, schließlich habe er bei den Verkaufsverhandlungen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Bett alleine nutzen werde. Er reichte daher Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages beim Amtsgericht ein.

Das AG Mayen hat die Klage abgewiesen, nachdem es ein Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für industriell gefertigte Möbel, Polstermöbel und Wasserbetten eingeholt und Zeugen zum Ablauf der Verkaufsverhandlungen angehört hat. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe zum einen fest, dass das Bett selbst nicht mangelhaft sei. Der Sachverständige hatte nämlich ausgeführt, das Boxspringbett sei aufgrund seiner Größe, seines Aufbaus und seiner Federungseigenschaften auf zwei Schläfer ausgelegt, es werde aber offenbar nur durch eine Person, die mittig schlafe, belastet.  Mittiges Schlafen auf einem Doppelbett stelle eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung dar.  Die Zeugenvernehmung habe zum anderen nicht ergeben, dass der Kläger die Beklagte auf die Alleinnutzung hingewiesen habe. Weitergehende Aufklärungspflichten des Möbelhauses hätten daher nicht bestanden. Der Kläger legte Berufung beim Landgericht ein und betonte, ein verständiger Durchschnittsverbraucher müsse davon ausgehen können, ein Boxspringbett auf der gesamten Fläche – also auch in der Mitte – nutzen zu können. Dies werde auch in der Werbung der Beklagten für ihre Betten suggeriert, in der eine Single-Frau abgebildet sei, die allein und diagonal auf einem großen Boxspringbett liegend, ein Prospekt durchblättere.

Das LG Koblenz hat die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger zum einen nicht erwarten können, dass er dauerhaft (auch) in der Mitte des Boxspringbettes habe schlafen können. Es entspreche nämlich nicht der üblichen Beschaffenheit eines Doppelbettes, dass der Übergangsbereich zwischen den beiden Liegeflächen zum Schlafen genutzt werden könne. Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, dass er ein Doppelbett gekauft habe, da sich der Aufbau des Boxspringbettes, bestehend aus Untergestell mit zwei Matratzen, aus dem unterschriebenen Kaufvertrag ergebe. Zum anderen gehe der Hinweis auf die Betten-Werbung der Beklagten fehl, da dort ersichtlich keine typische Schlafsituation abgebildet sei. Darüber hinaus bestehe keine Pflicht des Möbelhauses, bei einem Kauf eines Doppelbettes über etwaige Nutzungsmöglichkeiten der Liegefläche aufzuklären.

Die Entscheidung des AG Mayen ist rechtskräftig.

(Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 24.08.2018)

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