Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger befasst, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine lediglich einjährige Verjährungsfrist vorsieht.
Die Kläger, Eheleute, kauften von der beklagten GmbH, einem Autohaus, am 14.08.2006 einen gebrauchten Geländewagen, den sie durch die Beklagte vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten ließen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger ist folgendes geregelt:
„ VI. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
…
VII. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …“
Das Fahrzeug wurde den Klägern mit der eingebauten Flüssiggasanlage am 12.10.2006 übergeben. Anschließend gab es Funktionsstörungen an der Flüssiggasanlage. Im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2008 brachten die Kläger das Fahrzeug wiederholt zur Beklagten, um Reparaturarbeiten vornehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 16.10.2008 setzten die Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den „Gastank“ und kündigten die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an.
Die Kläger machen nun den Ersatz der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten i.H.v. 1.313,70 Euro, Schadensersatz i.H.v. 800 Euro sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Die Beklagte berief sich auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass den Ansprüchen der Kläger die Einrede der Verjährung entgegenstehe.
Die Revision der Kläger vor dem BGH war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die zweijährige Verjährungsfrist durch Verhandlungen der Parteien über die Mängel der Flüssiggasanlage gehemmt oder ob sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war.
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7a und b BGB insgesamt unwirksam ist, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Ziffer VI. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei daher unwirksam, weil es an einer Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche fehle. Ziffer VII.1. Satz 3 nehme die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwar von der gegenständlichen Haftungsbeschränkung in Ziffer VII. aus, aber nicht von der zeitlichen Haftungsbegrenzung in Ziffer VI.. Es gelte daher die gesetzliche Verjährungsfrist. Gemäß den kaufrechtlichen Vorschriften betrage diese für die geltend gemachten Ansprüche zwei Jahre.
Fazit:
Käufer eines Gebrauchtwagens, die auch noch nach mehr als einem Jahr Mängel an ihrem Fahrzeug feststellen, sollten daher überprüfen lassen, ob die Verkürzung der Verjährungsfrist im Kaufvertrag wirksam vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, können Gewährleistungsansprüche noch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs geltend gemacht werden.Dennoch sollte bei auftretenden Mängeln frühzeitig reagiert werden. Denn nach § 476 BGB gilt die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, wenn dieser innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe der Sache auftritt, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art des Mangels oder der Kaufsache unvereinbar.