Alle Beiträge von Karlheinz Gerlach
Bundesverfassungsgericht: Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig
Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen
Bereitschaftszeit als Arbeitszeit
EuGH: die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als „Arbeitszeit“ anzusehen.
Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen
Europäischer Gerichtshof: Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage folgenden Tag gewährt werden
Insolvenzanfechtung: Rückzahlung von „Druckzahlungen“ auch bei Ausbildungsvergütung
Wiedereinstellungsanspruch
Ein Wiedereinstellungsanspruch kann bei einem Betriebsübergang grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geniessen.
Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen.
Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse
Feiertagsvergütung und Nachtarbeitszuschlag sind mindestens auf der Grundlage des Mindestlohns zu berechnen
Betriebsunterbrechungsversicherung
Wissenswertes zur Betriebsunterbrechungsversicherung
Voraussetzung für eine Ersatzleistung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung ist ein Sachschaden auf dem Versicherungsort, der die Unterbrechung verursacht. Der Sachschaden muss dabei durch eine versicherte Gefahr entstanden sein, zum Beispiel Feuer oder Leitungswasser und eine dem Betrieb dienende Sache beeinträchtigen. Dabei muss es sich nicht um Eigentum des Versicherungsnehmers handeln.