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Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 22.03.2017 – 10 AZR 448/15
Wettbewerbsverbot – Fehlende Karenzentschädigung – Salvatorische Klausel
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO iVm. § 74 Abs. 2 HGB* keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
Auch Arbeitsvertragsänderungen können der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht unterliegen
Verweigerung der Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bleibt ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen
Lohnanspruch auch bei Beschäftigungsverbot für Schwangere ab erstem Arbeitstag
AGB-Recht
Neuregelung der Schriftform im AGB-Recht und Ausschlussfrist
Für Erklärungen oder Anzeigen des Verbrauchers gegenüber dem Verwender oder einem Dritten gilt seit dem 01.10.2016, dass nur noch die Textform wirksam vereinbart werden können soll. Dazu wurde § 309 Nr. 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wie folgt geändert:
Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Friedenspflicht
Arbeitsrecht
Bonusanspruch: Leistungsbestimmung durch das Gericht
Die Entscheidung über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen, die sich der Arbeitgeber vertraglich vorbehalten hat, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Entspricht sie nicht billigem Ermessen, ist sie gemäß § 315 Abs. 3 BGB unverbindlich und die Höhe des Bonus ist durch das Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien festzusetzen.
Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitsrecht
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde
Die Kündigung eines Bank-Mitarbeiters auf Druck der New Yorker Finanzaufsicht (NYDFS) kann unwirksam sein.
Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24.11.2015 – 16 TaBV 106/15
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen
Der Betriebsrat hat auch die ordnungsgemäße Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber zu überwachen. Hierfür muss der Betriebsrat die Namen der von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiter kennen, um die Erfüllung der dort aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können. Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen.