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Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.09.2015 – 4 U 99/14 Zur AGB- Klausel: „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen“

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.09.2015 – 4 U 99/14

Die Klausel „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen“ ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetversandhändlers unzulässig, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteiligt.

Die Beklagte vertreibt u.a. Elektro-, Elektronik- und Haushaltsgeräte über das Internet an Endkunden bzw. Verbraucher. Sie verwendete in ihrem Onlineshop Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die u.a. folgende Klausel beinhalten: „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen„. Der Kläger, ein Wettbewerber, hat diese Klausel bei Verbrauchergeschäften für unzulässig gehalten und von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt, den Gebrauch der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Vor dem Oberlandesgericht Hamm war das Unterlassungsbegehren des Klägers erfolgreich. Nach dessen Auffassung verstößt die infrage stehende AGB-Klausel im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern gegen die Regelung des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteilige. Das Abtretungsverbot behindere den Weiterverkauf des Verbrauchers, weil es die Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer erschwere. Es benachteilige neben dem (gewerblichen) Wiederkäufer auch den wiederverkaufenden privaten Erstkäufer.

Veräußere der Erstkäufer die Ware, ohne ihm zustehende Gewährleistungsansprüche gegen den Erstverkäufer abtreten zu können, werde er auch bei einer von Anfang an mangelbehafteten Sache mit einer Gewährleistung belastet, für die der gewerbliche Erstverkäufer verantwortlich sei. Das Interesse des Erstkäufers, in solchen Fällen nicht mit der Abwicklung einer möglichen Gewährleistung mit dem gewerblichen Erstverkäufer belastet zu werden, sei schützenswert. Das Interesse des gewerblichen Erstverkäufers durch ein Abtretungsverbot der Gefahr entgegenzuwirken, dass ihm völlig unbekannte Dritte als Gewährleistungsgläubiger aufgezwungen werden, wiege im Verkehr mit Verbrauchern nicht schwerer als das vorgenannte Interesse des Erstkäufers. Außerdem kennt der Internetversandhändler zudem seine Vertragspartner in der Regel nicht persönlich, sondern allenfalls namentlich.

Fazit:

Dem privaten Erstkäufer wird durch eine solche Klausel die Weitergabe der erworbenen Ware erschwert bzw. zumindest sein Verhältnis zum Zweiterwerber mit unnötigem Streitpotential belastet, wenn z.B. eine von Anfang an mangelhafte Sache weiterverkauft oder auch bloß weiterverschenkt wird und die Mängelansprüche nicht mit abgetreten werden könnten. Gerade im Internetversandhandel ist es nicht gerade selten, dass z.B. Enkel für ihre Großeltern, Kinder für ihre Eltern oder sonstige Personen für Freunde oder Bekannte Waren erwerben und direkt danach weitergeben. Der pauschale Ausschluss beider denkbarer Konstellationen geht daher zu weit und führt zu einer den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechenden unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers. Zwar ist ein Abtretungsausschluss im Verkehr zwischen Händlern rechtlich unproblematisch. Eine sog. geltungserhaltende Reduktion ist jedoch nicht zulässig, sodass das Abtretungsverbot damit insgesamt unwirksam ist, also sowohl im Rechtsverkehr zwischen Händlern als auch im Verkehr zwischen Händler und Verbraucher. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion bedeutet, dass eine unzulässige Klausel grundsätzlich nicht auf ein zulässiges Maß reduziert oder ausgelegt werden darf. Die Klausel ist insgesamt unwirksam.

Folglich muss der Verwender eines solchen Abtretungsverbotes zur Wirksamkeit der Klausel zwischen Weiterverkäufen im B2B- und B2C-Bereich unterscheiden und darf sich nicht auf eine pauschale und undifferenzierte Formulierung des Abtretungsausschlusses beschränken. Ein solches Vorgehen ist ohnehin all den Versandhändlern zu empfehlen, die ihrerseits Waren sowohl an Händler als auch an Verbraucher vertreiben.

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