Alle Beiträge von Karlheinz Gerlach
Sachgrundlose Befristung: Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages - Klagefrist
Verhaltensbedingte Kündigung eines alkoholkranken Berufskraftfahrers
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.04.2014 – 10 AZR 637/13
Beschäftigungsanspruch einer Krankenschwester trotz Nachtdienstuntauglichkeit
Eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten kann, ist deshalb nicht arbeitsunfähig krank, sondern hat einen Anspruch auf Beschäftigung dergestalt, nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24.01.2014 – 5 K 1135/13.KO
Keine Urlaubsabgeltung bei Krankheit während Altersteilzeit
Ein Beamter, dem Altersteilzeit im so genannten „Blockmodell“ bewilligt worden ist und der vor Eintritt in die Freistellungsphase seinen restlichen Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht mehr nehmen kann, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf dessen finanzielle Abgeltung.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13.03.2014 – 6 TaBV 5/13
Auflösung des Betriebsrats bei Nichtdurchführung von Betriebsversammlungen
Ein Betriebsrat verletzt seine gesetzlichen Pflichten in grober Weise, wenn er im Zeitraum von einem Jahr keine dem Gesetz entsprechenden Betriebsversammlungen und ggf. Abteilungsversammlungen durchführt.
Kündigungsschutz
Fristlose Kündigung wegen unbefugter Datenlöschung wirksam
Die fristlose Kündigung eines Account-Managers wegen der umfangreichen Löschung von Daten auf seinem Benutzer-Account im Betrieb kann ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14.08.2013 – 4 TaBV 4/13
Zustimmungsverweigerung bei unbefristeter Besetzung eines Elternzeitvertretungsarbeitsplatzes
Eine Besorgnis eines unmittelbaren Nachteils i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) liegt auch dann vor, wenn eine Situation, dass zwei Arbeitnehmer um denselben Arbeitsplatz konkurrieren müssen, nicht sofort eintritt, sondern vorhersehbar erst später nach Rückkehr einer sich derzeit in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin, wenn es sich bei der (unbefristet) zu besetzenden Stelle um die einzige Stelle handelt, die der künftig zurückkehrenden Arbeitnehmerin kraft Direktionsrecht angeboten werden könnte.